Numerus Clausus verfassungswiderig
Das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen im Fach Humanmedizin ist in Deutschland teilweise verfassungswidrig.

Das Wichtigste in Kürze
- Die Regelungen von Bund und Ländern verletzen den grundrechtlichen Anspruch der Studienplatzbewerber auf gleiche Teilhabe am staatlichen Studienangebot.
- So müsse die Zahl der Wartesemester, die aktuell etwa bei 15 liegt, enger begrenzt werden, entschied der Erste Senat unter Vorsitz von Ferdinand Kirchhof.
- Im Auswahlverfahren bei den Hochschulen müsse eine Vergleichbarkeit der Abiturnoten über Landesgrenzen hinweg sichergestellt werden.
Die beanstandeten Regelungen von Bund und Ländern verletzen den grundrechtlichen Anspruch der Studienplatzbewerber auf gleiche Teilhabe am staatlichen Studienangebot, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil am Dienstag in Karlsruhe. Grundsätzlich sei die Vergabe nach den besten Abiturnoten, nach Wartezeit und nach einer Auswahl durch die Universitäten aber mit dem Grundgesetz zu vereinbaren.
So müsse die Zahl der Wartesemester, die aktuell etwa bei 15 liegt, enger begrenzt werden, entschied der Erste Senat unter Vorsitz von Ferdinand Kirchhof.
Im Auswahlverfahren bei den Hochschulen müsse eine Vergleichbarkeit der Abiturnoten über Landesgrenzen hinweg sichergestellt werden.
Auf jeden Studienplatz kommen mehrere Bewerber. Die Verteilung läuft zu 20 Prozent über die besten Schulnoten, zu 20 Prozent über Wartezeit und zu 60 Prozent über ein Auswahlverfahren direkt bei den Hochschulen. Aber auch dabei spielt die Abiturnote eine wichtige Rolle. Vorab wird schon ein Teil der Studienplätze nach speziellen Kriterien vergeben.