Die Schweizer Behörden haben beim Asylgesuch eines Pakistaners unzureichend geprüft, zu welchen konkreten Gefahren dessen Konversion zum Christentum bei einer Rückkehr in seine Heimat führen könnte. Dies hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden.
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Militär in Pakistan. (Archivbild) - Keystone

Würde der Mann ohne genauere Abklärungen nach Pakistan weggewiesen, wäre dies ein Verstoss gegen Artikel zwei und drei der Europäischen Menschenrechtskonvention, also gegen das Recht auf Leben und das Folterverbot, wie der EGMR in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil schreibt.

Der Mann kam 2015 in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch. Er sagte, dass zwischen seiner Familie und den Nachbarn ein Konflikt bestehe und ihm mit dem Tod gedroht wurde. In der Schweiz nahm er an den Gottesdiensten verschiedener christlicher Kirchen teil. Er schloss sich schliesslich der Heilsarmee an und liess sich 2016 in einer mennonitischen Kirche taufen. Dies geht aus dem Urteil des EGMR hervor.

Bei der Befragung zu seinen Asylgründen wurde der Pakistaner von einem Pfarrer begleitet. Der Asylsuchende übergab der Behörde auch ein Schreiben, in dem ein Pfarrer die regelmässige Teilnahme des Pakistaners an den Aktivitäten und Gottesdiensten der Heilsarmee bestätigte.

Der EGMR kommt in seinem Entscheid zum Schluss, dass die Schweiz die Situation von Konvertiten in Pakistan und die konkreten Gefahren für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht ausreichend ausgeleuchtet habe.

Das Bundesverwaltungsgericht als letzte nationale Instanz in diesem Verfahren habe sich ausserdem nicht genügend mit den neuen religiösen Überzeugungen des Mannes, seiner Art und Weise, diese zu leben, auseinander gesetzt. Auch sei unklar geblieben, wie der Beschwerdeführer seine Religion in seinem Heimatland ausleben würde.

Der EGMR verweist auf Berichte internationaler Organisationen zur Situation von religiösen Minderheiten und Konvertiten in Pakistan. Diese würden von Gruppen militanter Islamisten bedroht. Zudem könne die Konversion zum Christentum als Blasphemie verstanden werden, was in Pakistan strafrechtlich verfolgt werde. Dabei drohten die Todesstrafe oder Freiheitsstrafen von bis zu 25 Jahren. (Entscheid Nummer 29836/20 vom 26.4.2022)

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