Ein User fragt, ob die Vermieterschaft verbieten darf, eine weitere Person in der Wohnung zur Untermiete zu haben. Wir klären auf.
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Ein Streit mit dem Vermieter führt rasch zu Problemen. - Depositphotos

Das Wichtigste in Kürze

  • Was darf im Mietvertrag verboten werden?
  • Wann ist eine Wohnung überbelegt?
  • Was gilt im aktuellen Fall?
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Nau-Leserinnen und -Lesern wurde im Beitrag «Rechtsschutz: Jetzt seid ihr gefragt – stellt uns eure Fragen» die Möglichkeit gegeben, ihre brennendsten Rechtsfragen zu stellen.

Letzte Woche wurde bereits eine Frage aus der Community beantwortet. Es werden weiterhin einzelne Fragen aufgenommen und beantwortet.

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Eine weitere Frage aus der Nau.ch-Community. - Nau.ch

Wenn im Mietvertrag steht, dass die Wohnung von maximal zwei Personen bewohnt werden darf, dann dürfen keine weiteren Personen einziehen.

Aber Achtung: Es reicht nicht, wenn im Mietvertrag steht «Anzahl Personen: 2». Es muss explizit stehen, dass nicht mehr als zwei Personen in der Wohnung leben dürfen.

Hatten Sie schon Probleme mit Ihrem Vermieter oder Ihrer Vermieterin?

Untermiete grundsätzlich zulässig – mit Ausnahmen

Wenn es sich jedoch um eine Änderung der familiären Verhältnisse handelt, zum Beispiel wenn ein Kind geboren wird, gilt diese vertragliche Regelung nicht.

Rechtlich gilt nämlich, dass die Untermiete grundsätzlich zulässig ist. Die Vermieterschaft kann diese nur aus drei Gründen ablehnen. Erstens: wenn die Mieter die Bedingungen der Untermiete nicht bekannt geben.

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Die Untermiete bezeichnet die Miete eines Zimmers in einer vom Haupmieter bereits gemieteten Wohnung. - Depositphotos

Zweitens: Wenn die Untermiete missbräuchlich ist, zum Beispiel, falls Mieterinnen und Mieter Gewinn machen mit der Untermiete. Drittens: Wenn der Vermieterschaft schwerwiegende Nachteile entstehen, was beispielsweise bei einer Überbelegung der Fall sein kann.

Wann ist eine Wohnung überbelegt?

Rechtlich gilt, dass der Vermieterschaft durch eine Überbelegung keine schweren Nachteile entstehen dürfen. Falls das so ist, dann dürfen keine weiteren Personen in der Wohnung leben. Die Faustregel lautet: nicht mehr Menschen als Zimmeranzahl plus zwei. Im aktuellen Fall also bei sechseinhalb Personen.

Ist im Mietvertrag keine Personenbeschränkung festgelegt, liegt die Grenze gemäss der Faustregel ebenfalls bei sechseinhalb Personen. Hier dürfen es auch andere Personen sein, es muss sich also nicht um eine Änderung familiärer Verhältnisse handeln.

Was gilt nun für den User und seine Wohnung?

Wenn im Mietvertrag keine Personenbeschränkung enthalten ist, stehen die Chancen gut, dass die Untermiete bewilligt werden muss. Ist eine Personenbeschränkung zwar im Mietvertrag enthalten, dürfen nur bei Änderung der familiären Verhältnisse zusätzliche Personen in der Wohnung leben.

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Dieser Artikel entstand in Zusammenarbeit mit Emilia Rechtsschutz.

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