Rechtsschutz: Wie kalt darf meine Wohnung werden?
Mit dem Beginn des Herbstes sinken auch die Temperaturen – selbst in den eigenen vier Wänden. Wie kalt es dabei wirklich werden darf, erfährst du hier.

Das Wichtigste in Kürze
- In Wohnräumen sollte es mindestens 20 bis 21 Grad sein, in Nebenräumen 18 Grad.
- In der Nacht darf es kühler werden – 16 bis 17 Grad müssen es aber auch dann sein.
- Liegt ein Heizungsdefekt vor, kann die Mieterschaft eine Mietzinsreduktion verlangen.
Die Tage werden kühler – und damit auch viele Wohnungen. Aber wie kalt ist noch zumutbar und wann darfst du dich wehren?
Diese Frage steht nicht im Gesetz, allerdings gilt heutzutage, dass der Vermieter sicherstellen muss, dass die Wohnung ausreichend beheizbar ist. Dazu gibt es verschiedene Empfehlung, wie kalt respektive warm es tatsächlich sein darf.
In der Regel gilt, dass in Wohnräumen mindestens 20 bis 21 Grad vorgesehen ist, in Nebenräumen rund 18 Grad. Auch zulässig ist meist, dass es in der Nacht in den Räumen kühler ist.

Das Bundesamt für Energie (BFE) empfiehlt deshalb: Schlafzimmer und Gänge bei 17 Grad, Badezimmer idealerweise bei 23 Grad. In der Nacht darf es etwas kühler werden – 16 bis 17 Grad müssen aber auch dann möglich sein.
Wird diese Temperatur trotz intakter Heizung nicht erreicht, liegt ein Mangel vor – Mieterinnen und Mieter können eine Mietzinsreduktion verlangen. Von einem Mangel spricht man in der Regel, wenn die Temperatur um 3 bis 5 Grad darunter liegt.
Wichtig ist auch: Es muss technisch möglich sein, jeden Raum auf mindestens 20 Grad zu beheizen, unabhängig davon, ob er als Schlafzimmer, Büro oder Wohnzimmer genutzt wird. Ausreden wie «Das ist halt ein Altbau» oder «Das hätten Sie beim Einzug wissen müssen» gelten nicht.
Heizungsdefekt? Mietzinsreduktion möglich.
Mieterinnen und Mieter, die wegen eines Heizungsdefekts frieren, haben Anspruch auf eine Mietzinsreduktion. Wie hoch diese ausfällt, liegt im Ermessen: Bewegt sich die Raumtemperatur lediglich zwischen 16 und 18 Grad, ist eine Kürzung des Mietzinses durchaus angemessen. Wichtig: Die Reduktion kann auch rückwirkend verlangt werden – aber nur, wenn die Vermieterschaft rechtzeitig informiert wurde.
Das bedeutet konkret: Ist es zu kalt, dann müssen Sie dies Ihrer Vermieterin sofort mit einem eingeschriebenen Brief melden. Anschliessend heisst es Beweise sammeln: zwei- bis dreimal täglich die Raumtemperatur messen, ein Protokoll führen und das Thermometer fotografieren. Nur so können sie später nachweisen, wie kalt es tatsächlich war.
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Dieser Artikel entstand in Zusammenarbeit mit Emilia Rechtsschutz.













