Publikation der Entwürfe der Praxisfestlegungen
Die Hauptabteilung MWST veröffentlichte gestern im Internet einen zweiten Entwurf zur Praxisfestlegung.

Ab dem 26. Oktober 2011 ist im Zusammenhang mit der Praxisfestlegung durch die ESTV zwischen folgenden Entwürfen der Praxisfestlegung zu unterscheiden:
Erster Entwurf und Praxiskonsultation
Beim ersten Entwurf handelt es sich um eine Publikation der Praxis gemäss Art. 162 Abs. 1 MWSTV (Entwürfe von Praxisfestlegungen der ESTV werden gleichzeitig mit dem Versand der Einladung zur Sitzung des Konsultativgremiums, an der sie voraussichtlich verabschiedet werden, elektronisch veröffentlicht). Kurze Texte werden in allen drei Amtssprachen publiziert, längere Texte in der Regel nur in einer Amtssprache.
Dieser Entwurf stellt ein Arbeitspapier der ESTV dar, welches dem Konsultativgremium sowie den interessierten Kreisen zur Praxis-Konsultation unterbreitet wird.
Der Inhalt des Entwurfs kann von der endgültigen Fassung der entsprechenden Publikation abweichen. Er entfaltet somit keine rechtsverbindliche Wirkung. Eine Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben ist nicht möglich (vgl. auch MWST-Info 20, "Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen", Ziff. 4).
Die Aufschaltung auf der Website der ESTV erfolgt möglichst frühzeitig, in der Regel ca. zwei Monate vor der Sitzung des Konsultativgremiums, an welcher der Entwurf besprochen werden soll. Die Frist zur Stellungnahme wird mit der Aufschaltung publiziert. Der Entwurf bleibt über diese Frist hinaus so lange aufgeschaltet, bis er durch einen neuen Entwurf oder die definitive Publikation der Praxis abgelöst wird.
Steuerpflichtige haben die Möglichkeit, sich zur geplanten Praxis direkt zu äussern. Die eingegangenen Stellungnahmen werden dem Konsultativgremium zur Beratung vorgelegt. Stellungnahmen, welche nur für die ESTV bestimmt sind, sind entsprechend zu bezeichnen.
Zweiter Entwurf
Ein zweiter Entwurf der Praxis wird in den Fällen publiziert, in denen er nur in einer Amtssprache vorliegt. Das Konsultativgremium hat zur Praxis Stellung genommen und die Leitung der HA MWST hat diese definitiv verabschiedet.
Aufgrund des Übersetzungsprozesses können sich kleinere Änderungen in der Formulierung der Praxis ergeben.
Zweck dieses zweiten Entwurfes ist es, die Dauer der Übersetzung zu überbrücken. Die Steuerpflichtigen erhalten auf diese Weise möglichst früh die für sie wesentlichen Informationen.
Wurde der Erst-Entwurf in allen drei Amtssprachen publiziert, so wird die definitive Praxis direkt in die webbasierten Publikationen integriert.
Dieser zweite Entwurf entfaltet keine rechtsverbindliche Wirkung. Eine Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben ist nicht möglich (vgl. auch MWST-Info 20, "Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen", Ziff. 4).
Stellungnahmen zum zweiten Entwurf werden durch die ESTV nicht berücksichtigt.