Leben im Konkubinat: Finanzielle Stolpersteine erkennen und handeln
Immer mehr Paare leben in der Schweiz im Konkubinat – doch ohne Trauschein fehlen wichtige Privilegien bei Steuern, Vorsorge und Erbrecht.

In der Schweiz leben immer mehr Paare im Konkubinat zusammen, ohne Trauschein. Was im Alltag unkompliziert erscheint, kann im Ernstfallteuer werden: Steuerlich, rechtlich und in der Vorsorge gelten für Konkubinatspaare viele Privilegien nicht, die für Ehepaare selbstverständlich sind.
Wer diese Unterschiede kennt und rechtzeitig plant, kann finanzielle Lücken gezielt schliessen.
AHV und berufliche Vorsorge: Wo Lücken entstehen
In der AHV werden Konkubinatspartner als zwei eigenständige Personen behandelt.
• Vorteil im Alter: Anders als bei Ehepaaren gibt es keine Plafonierung auf 150 % der Maximalrente; beide können im Idealfall je eine volle Maximalrente beziehen.
• Nachteil im Todesfall: Es besteht kein Anspruch auf eine Witwen oder Witwerrente vor der Pensionierung und kein Verwitwetenzuschlag nach der Pensionierung.
Übernimmt eine Person im Konkubinat hauptsächlich Care-Arbeit (z. B. Kinderbetreuung) und ist nicht erwerbstätig, muss sie als Nichterwerbstätige oder Nichterwerbstätiger eigene AHV Beiträge leisten. Das bei Ehepaaren übliche AHV-Splitting der Einkommen gilt für Konkubinatspaare nicht.
Paare mit Kindern unter 16 Jahren haben zudem Anspruch auf Erziehungsgutschriften – ein fiktives Einkommen, das die spätere Rente erhöht. Diese Gutschriften sollten dem betreuenden Elternteil zugeteilt werden.
Noch heikler präsentiert sich die Lage in der beruflichen Vorsorge. Hier gilt häufig: Ohne Ehering keine Rente. Verheiratete haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente aus der Pensionskasse.
Für Konkubinatspaare sehen viele Pensionskassen zwar eine sogenannte Lebenspartnerrente vor, der Anspruch ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen gebunden, zum Beispiel:
• eine mehrjährige Lebensgemeinschaft (oft mindestens fünf Jahre)
• ein gemeinsamer Haushalt
• gemeinsame Kinder oder
• eine nachweisliche finanzielle Unterstützung

Welche Voraussetzungen im Detail gelten, ergibt sich aus dem Reglement der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung. Dieses sollte unbedingt geprüft werden, damit die gewünschte Person entsprechend begünstigt und dies schriftlich festgehalten werden kann.
In der Praxis geht diese Anmeldung überraschend oft vergessen. Aber Achtung: Ein Verzicht auf die Begünstigung des Lebenspartners kann in bestimmten Fällen sinnvoll sein.
So kann es vorkommen, dass durch die Auszahlung einer Partnerrente an den Lebenspartner andere bezugsberechtigte Personen – insbesondere die eigenen Kinder – im Todesfall leer ausgehen.
Anders formuliert: Die Partnerrente wird an den Lebenspartner ausgerichtet, während das angesparte Altersguthaben nicht (oder nicht mehr) an die Kinder ausbezahlt wird.
Freizügigkeitskonten
Nach einem aktuellen Bundesgerichtsurteil haben Konkubinatspartner bei Freizügigkeitsstiftungen nur dann Anspruch auf das Guthaben, wenn keine Hinterlassenen der «ersten Kategorie» vorhanden sind.
Im Urteil aus dem Jahr 2025 wurde ein Fall beurteilt, in dem eine vom Verstorbenen begünstigte Konkubinatspartnerin keine Auszahlung aus dem Freizügigkeitskonto erhielt, weil eine geschiedene Ehefrau existierte. Diese konnte ihren vollen Anspruch auf das Freizügigkeitskonto vor Gericht durchsetzen.
UVG
Die obligatorische Unfallversicherung knüpft die Hinterlassenenrenten an eine Ehe. Konkubinatspartner haben keinen gesetzlichen Anspruch auf eine solche Rente und können auch keinen Anspruch geltend machen.
Kommt es zu einem tödlichen Unfall, stehen Lebenspartner damit ohne Leistung aus dem UVG da.
Säule 3a: Wer erhält das Geld wirklich
Im Konkubinat ist die Regelung der Begünstigten in der Säule 3a oft anspruchsvoll. Entscheidend ist die Frage, wer im Todesfall tatsächlich das Guthaben erhält – und wie sich gezielt die gewünschte Person absichern lässt.
Vielen ist nicht bewusst, dass das angesparte Kapital beim Tod nicht automatisch an die Wunschperson geht. Gerade bei komplexen Familiensituationen stimmt die gesetzliche Standardregelung häufig nicht mit den eigenen Vorstellungen überein.
Seit der Erbrechtsrevision 2023 werden 3a-Guthaben bei Bankstiftungen direkt an die begünstigten Personen ausbezahlt und gehören nicht mehr automatisch zum Nachlass. Die Auszahlung folgt dabei einer gesetzlich vorgegebenen Reihenfolge.

An erster Stelle stehen immer Ehepartner oder eingetragene Partner. Fehlen diese, kommen je nach Situation der Lebenspartner, Kinder, frühere Partner oder unterstützte Personen in Frage. Brisant wird es dann, wenn keine klare Regelung getroffen wurde:
In solchen Fällen ist es schon des Öfteren vorgekommen, dass das Geld an jemanden fliesst, der gar nicht mehr begünstigt werden soll – zum Beispiel an eine geschiedene Ex-Partnerin oder einen geschiedenen Ex-Partner.
Wer in einer Lebensgemeinschaft lebt und/oder Kinder aus früheren Beziehungen hat, sollte die Begünstigten in der Säule 3a aktiv regeln. Es kann bestimmt werden, dass das gesamte Guthaben an den Konkubinatspartner fällt.
Solche Bestimmungen müssen immer schriftlich erfolgen, in der Regel mit einem speziellen Formular der Bank oder Versicherung.
Steuern: Planung statt böser Überraschung
Seit dem 8. März ist klar: Die Schweiz führt ein vom Zivilstand unabhängiges Steuersystem ein. Künftig wird jede Person einzeln veranlagt – unabhängig davon, ob sie ledig, verheiratet, verwitwet oder im Konkubinat ist.
Damit fällt die sogenannte Heiratsstrafe für Doppelverdienende weg: Viele Ehepaare, die bisher zu viel Steuern zahlten, werden entlastet, während Konkubinatspaare ihre Individualbesteuerung behalten, nun aber in ein einheitliches System eingebettet werden.
Besonders profitieren verheiratete Doppelverdienende mit höheren, ähnlich hohen Einkommen sowie viele Pensionierte.
Die steuerlichen Unterschiede zwischen Ehepaaren und Konkubinatspaaren werden kleiner, wodurch die Wahl der Lebensform weniger von Steuern beeinflusst wird.

Was die Neuerungen konkret für Konkubinatspaare und Verheiratete bedeuten, ist noch offen. Hauptgrund: 26 Kantone und zahlreiche Gemeinden müssen ihre Steuersysteme anpassen.
Da Kantons- und Gemeindesteuern stärker ins Gewicht fallen als die Bundessteuer, sind Konflikte absehbar. Für die Umsetzung haben sie sechs Jahre Zeit.
Ein Problem bleibt jedoch bestehen: die Erbschaftssteuer. Während Ehepartner in sämtlichen Kantonen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit sind, gilt diese Privilegierung für Konkubinatspartner nicht. In vielen Kantonen werden sie steuerlich wie «Dritte» oder «Nichtverwandte» behandelt – mit entsprechend hohen Steuersätzen.
Die Konsequenzen dieser Regelung lassen sich am Beispiel der Stadt Bern illustrieren: Hinterlässt eine Person ihrem Konkubinatspartner ein Vermögen von 500'000 Franken, unterliegt dieser Betrag einer Erbschaftssteuer von 23 %, also von rund 115'000 Franken.
Wohneigentum: Wenn Liebe auf Grundbuch trifft
Beim Erwerb von Wohneigentum im Konkubinat ist der Grundbucheintrag entscheidend: Er legt verbindlich fest, wem welche Anteile gehören – unabhängig von den effektiv eingebrachten Eigenmitteln.
Ohne Zusatzvereinbarungen gilt im Streitfall nur, was im Grundbuch steht. Stimmen Finanzierung und Grundbucheintrag nicht überein, drohen bei einer Trennung langwierige und kostspielige Auseinandersetzungen.
Eine Heirat ist für den gemeinsamen Kauf nicht nötig, im Konkubinat besteht aber deutlich mehr Regelungsbedarf. Beiträge, Eigentumsanteile sowie die Folgen von Trennung oder Todesfall sollten schriftlich festgehalten werden.
Empfehlenswert ist, wenn die Miteigentumsquoten im Grundbuch den effektiven Eigenmitteln entsprechen. Weichen sie davon ab (z.B. 50:50 im Grundbuch, aber ungleiche Finanzierung), kann die Differenz als Schenkung gelten und Schenkungssteuern auslösen.

Abweichende Beteiligungen lassen sich auch über ein privates Darlehen regeln: Im Grundbuch wird etwa 50:50 eingetragen, die unterschiedlichen
Eigenmittel werden über ein schriftliches Darlehen ausgeglichen, das in der Steuererklärung zu deklarieren ist. Hypothekarzinsen, Amortisation, Renovationen und grössere Unterhaltsarbeiten sollten grundsätzlich im Verhältnis der Grundbuchanteile getragen werden.
Heikel ist der Todesfall: Erbt der überlebende Partner den Anteil an der Liegenschaft, kann eine hohe Erbschaftssteuer auf einem reinen «Papierwert» anfallen. Fehlt die Liquidität, droht ein Verkauf der Immobilie.
Darum sollte frühzeitig geprüft werden, ob die Liegenschaft langfristig tragbar ist und wie sie im Todesfall abgesichert werden kann, etwa durch eine passende Lebensversicherung mit sorgfältig geregelter Begünstigung.
Fazit: Liebe braucht kein Formular — finanzielle Sicherheit hingegen schon
Für die Finanzplanung im Konkubinat ist Wegschauen keine Option. Wer unverheiratet zusammenlebt, sollte insbesondere:
• ein Testament oder Erbvertrag verfassen (sonst kein gesetzlicher Erbanspruch)
• die Begünstigung in der Pensionskasse und in der Säule 3a schriftlich regeln
• die steuerlichen Folgen von Erbschaften und Schenkungen prüfen
• mit einer passenden Lebensversicherung für den Todesfall vorsorgen
• Bank- und Auskunftsvollmacht, Konkubinatsvertrag, Sorgerechtsverfügung, Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung erstellen
So wird aus finanziellen Risiken ein planbares Konzept.









