Regelung zur Betriebsrententeilung nach Scheidung mit Grundgesetz vereinbar

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Deutschland,

Die gesetzlichen Vorgaben zur Betriebsrententeilung nach einer Scheidung sind zwar mit dem Grundgesetz vereinbar - Frauen dürfen bei der Aufteilung aber nicht übermässig benachteiligt werden.

Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe
Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe - AFP/Archiv

Das Wichtigste in Kürze

  • Bundesverfassungsgericht warnt aber vor Benachteiligung von Frauen.

Das Bundesverfassungsgericht entschied am Dienstag, dass die entsprechende Sonderregelung beim sogenannten Versorgungsausgleich nicht verfassungswidrig ist. Doch Familiengerichte müssen demnach dafür sorgen, dass übermässige Verluste verhindert werden. (Az. 1 BvL 5/18)

Der massgebliche Paragraf in dem 2009 reformierten Versorgungsausgleichsgesetz ist nach den Worten des Senatsvorsitzenden und künftigen Gerichtspräsidenten Stephan Harbarth «nicht verfassungswidrig, weil die Vorschrift verfassungskonform ausgelegt werden kann». Einer einseitigen Belastung bei dem Ausgleich seien aber «durch das Grundgesetz auch wegen der faktischen Benachteiligung von Frauen enge Grenzen gesetzt».

Durch den sogenannten Versorgungsausgleich sollen grundsätzlich bei einer Scheidung die während der Ehe erworbenen Anrechte zur Altersversorgung etwa in der gesetzlichen Rentenversicherung gleichermassen auf beide Partner aufgeteilt werden. Grundsätzlich erfolgt dieser Ausgleich im Zuge einer sogenannten internen Teilung der Anrechte, also innerhalb eines Versorgungsträgers wie etwa der gesetzlichen Rentenversicherung.

Nur ausnahmsweise kann es eine sogenannte externe Teilung geben, bei der Ansprüche übertragen werden. Dazu stellt der ursprüngliche Versorgungsträger einem anderen Träger einen Kapitalbetrag zur Verfügung. Die vor dem Verfassungsgericht angegriffene Sonderreglung betrifft eine mögliche externe Teilung von Betriebsrenten.

Beanstandet wurde, dass es dabei zu erheblichen Verlusten bei dem ausgleichsberechtigten Partner kommen kann. Dies sind in vielen Fällen Frauen, weil sie während der Ehe geringere Ansprüche erwerben. Begründet liegen die Verluste in unterschiedlichen Zinssätzen, auf deren Grundlage die Leistungen bei den Versorgungsträgern berechnet werden. Den möglichen Nachteilen für Frauen stehen Interessen von Arbeitgebern entgegen, bei der betrieblichen Altersvorsorge nicht zusätzlich belastet zu werden.

In der Pflicht stehen nach dem Urteil des Verfassungsgerichts nun vor allem die Familiengerichte. Es sei Aufgabe der Gerichte, den Ausgleichswert so festzusetzen, «dass die Grundrechte aller beteiligten Personen gewahrt sind, indem insbesondere übermässige Transferverluste verhindert werden», sagte Harbarth. Das Gesetz belässt dem Urteil zufolge den Gerichten auch den dafür «erforderlichen Entscheidungsspielraum».

Die noch hinnehmbaren Verluste legte das Verfassungsgericht zwar nicht definitiv fest, aber als Richtwert dürften Abweichungen von zehn Prozent gelten. Der Senat verwies dazu auf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, das wegen der Betriebsrententeilung das höchste deutsche Gericht angerufen hatte. Gegen die vom OLG angenommene Grenze von zehn Prozent sei verfassungsrechtlich nichts einzuwenden, erklärten die Karlsruher Richter.

Der an dem Verfahren beteiligte Familienanwalt Klaus Weil erwartet als Konsequenz aus dem Urteil «enorme Aufgaben» für die Familiengerichte. Diese müssten jetzt eingreifen, wenn Frauen benachteiligt würden. Dazu werde es wahrscheinlich Sachverständige brauchen. Der Rechtsanwalt hob zudem hervor, dass es für die Anspruchsberechtigten im Ergebnis unerheblich sei, ob die gesetzlichen Vorgaben verfassungswidrig seien oder nur verfassungskonform ausgelegt werden müssten.

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