Mehrwertsteuer

Polit-Forum: Keine Mehrwertsteuer für Beitrag der Stadt Bern fällig

Der Verein Polit-Forum Bern schuldet für den jährlichen Unterstützungsbeitrag der Stadt Bern von 300'000 Franken keine Mehrwertsteuer. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Die eidgenössische Steuerverwaltung verlangte für das Jahr 2018 rund 18'000 Franken.

Stadt Bern
Die untere Berner Altstadt. (Symbolbild) - Keystone

Das Bundesverwaltungsgericht ist in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil zum Schluss gelangt, dass es sich beim Beitrag der Stadt um eine Subvention handelt und keine Mehrwertsteuer bezahlt werden muss.

Entgegen der Ansicht der eidgenössischen Steuerverwaltung sei der Leistungsvertrag zwischen der Stadt und dem Verein nicht so ausgestaltet, dass der Verein eine spezifische Gegenleistung schulde. Es handle sich also nicht um eine klassische Leistung für die ein Entgelt geschuldet sei und damit auch eine Mehrwertsteuer.

Es stehe dem Verein frei, im Rahmen der Vereinbarung die angestrebte politische Bildung in Form von Veranstaltungen und der Bereitstellung der Räumlichkeiten umzusetzen. Das Gericht führt zudem aus, dass diese Zielsetzung auch in den Statuten des Vereins enthalten sei. Diese müsse er erfüllen, egal von wem er die finanziellen Mittel dafür erhalte.

Der Verein Polit-Forum Bern wurde 2017 auf Initiative der Stadt Bern gegründet. Damit sollte die Tradition des bisherigen Polit-Forums weitergeführt werden. Weil der Bund sich aus dessen Finanzierung zurückgezogen hatte, wurde das Forum aufgestellt. Ziel ist die Durchführung von politischen Veranstaltungen und die Förderung politischer Bildung.

Die Stadt Bern schloss gleich zu Beginn eine Leistungsvereinbarung für die Jahre 2018 bis 2021. Jährlich sollten 300'000 Franken an den Verein fliessen. Unterdessen läuft bereits die zweite Vereinbarung.

Mitglieder sind neben der Stadt auch der Kanton und die Burgergemeinde Bern, die evangelisch-reformierte Kirche und der römisch-katholische Zentralrat. Auch sie leisten finanzielle Beiträge, die von der eidgenössischen Steuerverwaltung allerdings nicht als mehrwertsteuerpflichtig betrachtet wurden. (Urteil A-553/2021 vom 8.2.2022)

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