Zunzgen informiert zur Wasser- und Abwasserrechnung
Wie die Gemeinde Zunzgen berichtet, möchte der Gemeinderat über wichtige Punkte zum alljährlichen Versand der Wasser- und Abwasserrechnung aufklären.

Beim alljährlichen Versand der Wasser-/Abwasserrechnung zeigen sich immer wieder ähnliche Probleme. Mit dieser Mitteilung möchte der Gemeinderat dazu beitragen, dass diese Probleme nicht auftreten.
Wasserabrechnung bei Eigentümer- und Mieterwechsel
Gemäss Wasserreglement Ziffer 7.9 wird die jährliche Wassergebühr (wie auch die Abwassergebühr) den Hauseigentümern in Rechnung gestellt. Gemäss Ziffer 7.11 des Wasserreglements kann bei einer Handänderung auf Wunsch eine Zwischenabrechnung erstellt werden. Andernfalls wird unbekümmert um das Datum der Liegenschaftsübertragung Rechnung gestellt und zwar an den rechtmässigen Eigentümer im Zeitpunkt der Rechnungsstellung. In diesem Fall ist es Sache der Vertragsparteien, die Gebühren unter sich aufzuteilen.
Bei vermieteten Einfamilienhäusern erfolgt die Rechnungsstellung an den Vermieter beziehungsweise Eigentümer. Es ist Sache des Vermieters, die Gebühren dem Mieter weiter zu belasten. Bei Mieterwechsel empfiehlt es sich deshalb, den Wasserstand abzulesen, damit die Aufteilung des Rechnungsbetrages unter den Mietern korrekt vorgenommen werden kann.
Defekte Hausinstallationen
Die Gemeinde möchte darauf hinweisen, dass gemäss Ziffer 3.10 des Wasserreglements der Hauseigentümer für übermässigen Wasserverbrauch infolge defekter Hausinstallationsanlagen haftet. Wir empfehlen deshalb, eine periodische Kontrolle der Wasseruhr. Diese sollte laufen, wenn im Haus Wasser läuft. Wenn alle Hähne geschlossen sind und auch keine Waschmaschine läuft, sollte die Wasseruhr stillstehen. Läuft sie trotzdem, ist entweder eine Leitung im Haus defekt oder es sind doch nicht alle Hähne geschlossen. Jedenfalls sollte die Hausinstallation ab und zu überprüft werden.
Defekte Wasseruhr
Auch Wasseruhren halten nicht ewig. Es liegt im Interesse der Hauseigentümer, die Funktionstüchtigkeit periodisch zu überprüfen (wie vorstehend beschrieben). Wenn infolge einer defekten Wasseruhr der Wasserbezug nicht ermittelt werden kann, ist die Gemeinde gezwungen, die Gebühren aufgrund des Durchschnitts der Vorjahre in Rechnung zu stellen.