Regierung

Regierung gegen Wiedereröffnung der Rheinstrasse in Pratteln BL

Keystone-SDA Regional
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Liestal,

Die Rheinstrasse in Pratteln BL wird nicht provisorisch für den Verkehr geöffnet und die Rauricastrasse nicht geschlossen.

Blick auf den westlichen Ortsteil Pratteln mit der röm.-kath. Kirche St. Antonius von Padua.
Blick auf den westlichen Ortsteil Pratteln mit der röm.-kath. Kirche St. Antonius von Padua. - Nau.ch / Werner Rolli

Keine provisorische Öffnung der Rheinstrasse in Pratteln BL für den Verkehr und keine Sperrung der Rauricastrasse. Die Baselbieter Regierung hat die acht eingereichten Beschwerden gegen die Wiedereröffnung der Rheinstrasse und Schliessung der Rauricastrasse vollständig respektive teilweise gutgeheissen.

Der Regierungsrat folge der Argumentation des Kantonsgerichts, dass der Landrat nicht verkehrspolizeiliche Anordnungen erlassen könne, teilte die Exekutive am Mittwoch mit.

Die Gutheissung der Beschwerden führt gemäss Regierung dazu, dass die Verkehrsanordnung hinfällig wird. Ein erneuter Anlauf für eine vorübergehende Wiederöffnung der Rheinstrasse bei gleichzeitiger Schliessung der Rauricastrasse erscheine der Regierung nicht zielführend, heisst es weiter. Sie hält an ihrem ursprünglichen Plan fest, den provisorischen Lückenschluss Lohagstrasse so rasch wie möglich zu realisieren.

Landrat entscheidet über provisorischen Lückenschluss und Strassensperrung

Der Baselbieter Landrat hatte sich im Juni für einen provisorischen Lückenschluss zwischen Lohagstrasse und Rauricastrasse in Pratteln ausgesprochen und gleichzeitig entschieden, dass die im Umbau befindliche Rheinstrasse provisorisch umgehend für den Verkehr aufgemacht und die Rauricastrasse gleichzeitig gesperrt werden soll.

Die Öffnung der Rheinstrasse ging auf einen Antrag der vorberatenden Kommission zurück, die mit der provisorischen Öffnung der Rheinstrasse den derzeitigen Umweg für den Verkehr ins Gewerbegebiet Lohag-Netziboden vermeiden wollte.

Gegen den Entscheid wurden acht Beschwerden eingereicht. Die Regierung überwies diese Beschwerden an das Kantonsgericht, die diese aber zurückwies an die Exekutive.

Dies mit der Begründung, dass die Regierung selber befugt sei, einen Landratsbeschluss zu überprüfen. Gleichzeitig stellte das Kantonsgericht fest, dass der Landrat seinerseits keine Befugnis habe, polizeiliche Verkehrsanordnungen zu erlassen.

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