Bezüge der Kantonalbank-GL auf dem Prüfstand

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Schwyz,

Der Schwyzer Kantonsrat fordert strengere Regulierung der Geschäftsleitungsentgelte bei der SZKB.

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Logo Schwyzer Kantonalbank. (Archivbild) - keystone

Nach Ansicht einer knappen Kantonsratsmehrheit sollen die Bezüge der Geschäftsleitung der Schwyzer Kantonalbank (SZKB) genauer geregelt werden. Damit sollen Lohnexzesse verhindert werden.

Mit 50 Ja gegen 47 Nein stimmte der Kantonsrat am Donnerstag für die Erheblicherklärung einer Motion der Mitte-Partei, die eine Limitierung der Entgelte der SZKB-Geschäftsleitung gefordert hatte.

SVP, FDP und GLP wollten grossmehrheitlich nicht, dass eine bestimmte Lohnobergrenze gesetzlich festgeschrieben wird.

Doch Abweichler der Ratsrechten sowie die Ratslinke unterstützten die Mitte-Motion und verhalfen ihr zum Erfolg. Die Gegner eines gesetzlichen Lohndeckels wiesen darauf hin, dass der Bankrat versichert habe, überhöhte Entgelte bei der Geschäftsleitung zu verhindern.

Anpassungen des Vergütungsreglements durch den Bankrat seien das korrekte Vorgehen. Die Geschäftstätigkeit der SZKB dürfe keinesfalls durch politische Einflüsse beeinträchtigt werden.

Kritik an Gehaltserhöhungen

Die Bezüge des fünfköpfigen Teams haben in diesem Frühling Kritik und Empörung ausgelöst. Im Zuge des Rekordergebnisses im Geschäftsjahr 2023 waren sie von 2,562 Millionen auf 3,996 Millionen Franken erhöht worden. Das entspricht einem Anstieg von fast 56 Prozent.

Der Bankrat räumte inzwischen ein, dass die Höhe der Löhne für 2023, die Systematik dahinter sowie die Kommunikation in diesem Zusammenhang nicht gut waren.

Bankrat zeigt Bereitschaft zur Änderung

Er zeigte sich bereit, das Vergütungsreglement anzupassen. Die SZKB wird durch den Bankrat beaufsichtigt, der wiederum vom Kantonsrat gewählt und kontrolliert wird.

Vor der Kantonsratssitzung hatte der Regierungsrat verlauten lassen, dass die Kantonalbank im Vergleich zu einem privaten Unternehmen «der Bevölkerung eine verstärkte Rechenschaft schuldig ist». Die Löhne seien letztlich ein politischer Ermessensentscheid, der auf Stufe Kantonsrat zu fällen sei.

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