Aargauer Regierung will Verkauf der Kantonsspitäler ermöglichen
Der Kanton Aargau soll seine Aktien an den Spitalgesellschaften teilweise oder vollständig an Dritte verkaufen können. Der Regierungsrat hat die entsprechende Änderung des Spitalgesetzes in die Anhörung geschickt.

Damit soll ein vom Parlament Mitte 2024 beschlossener Grundsatz umgesetzt werden. Mittel- bis langfristig solle eine Entflechtung der Rollen, die der Kanton als Regulator, Gewährleister der Versorgung und als Eigentümer wahrnehme, angestrebt werden, teilte die Staatskanzlei Aargau am Montag mit.
Daher solle eine ganze oder teilweise Veräusserung der Aktien an den kantonseigenen Spitälern möglich sein. Konkret geht es um die Kantonsspitäler Aarau und Baden sowie um die Psychiatrischen Dienste Aargau.
Ein solcher Schritt würde gemäss Regierungsrat den Handlungsspielraum und die Flexibilität des Kantons erhöhen, um auf geänderte Umstände zu reagieren. Der Regierungsrat will selbst über eine Veräusserung von bis zu 30 Prozent der Aktien einer Spitalaktiengesellschaft entscheiden können.
Für eine Veräusserung von mehr als 30 Prozent wäre die Zustimmung des Grossen Rats notwendig. Der Beschluss des Parlaments zur Veräusserung von mindestens 50 Prozent der Aktien würde der fakultativen Volksabstimmung unterliegen, wie der Regierungsrat vorschlägt.
Künftig soll gemäss Regierungsrat jeder Standort eines Spitals einer Bewilligungspflicht unterliegen. Es gehe um die Patientensicherheit, die Versorgungsqualität sowie um die Transparenz der sich konkurrenzierenden Leistungserbringer. Das Spitalgesetz soll demnach künftig grundsätzliche Kriterien festlegen, die einen Betrieb als Standort eines Spitals qualifizieren.
Auch soll der Kanton mit einem regelmässigen Controlling des Leistungsauftrags sicherstellen können, dass Spitäler stationäre Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nur im Rahmen der erteilten Leistungsaufträge gemäss der kantonalen Spitalliste erbringen und abrechnen.
Der Regierungsrat schlägt ferner zusätzliche Möglichkeiten für eine Sanktion vor. Neu sollen auch eine Verwarnung, die Rückforderung oder Zurückhaltung von Leistungen des Kantons, eine Busse von bis 100'000 Franken oder Entzug eines oder mehrerer Leistungsaufträge möglich sein.
Das geltende Spitalgesetz sieht einzig den Bewilligungsentzug – nach vorgängiger Verwarnung – vor. Die überwiegende Mehrheit der Pflichtverletzungen und Regelverstösse sei jedoch nicht so schwerwiegend, dass der Bewilligungsentzug oder die sofortige Spitalschliessung verhältnismässig wären, hiess es.










