OVG: Tunesier Sami A. muss nicht nach Deutschland zurückgeholt werden

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Deutschland,

Der im Juli 2018 rechtswidrig nach Tunesien abgeschobene Sami A. muss nicht nach Deutschland zurückgeholt werden.

Justitia vor Deutschlandfahne
Justitia vor Deutschlandfahne - dpa/AFP/Archiv

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht in Münster weist Beschwerde gegen Aufhebung der Rückholverpflichtung ab.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster wies nach eigenen Angaben vom Donnerstag eine Beschwerde des Tunesiers gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen zurück. Mit dem Beschluss hatte das Verwaltungsgericht seine ursprüngliche Anordnung aufgehoben, die Abschiebung rückgängig zu machen. (Az. 17 B 47/19)

Das OVG bestätigte damit die Annahme der Vorinstanz, dass der durch die Abschiebung zunächst geschaffene rechtswidrige Zustand entfallen sei, nachdem die zuständige Asylkammer des Gelsenkirchener Verwaltungsgerichts mit Blick auf die Vorlage einer Verbalnote der tunesischen Botschaft in Berlin ein Abschiebungsverbot nach Tunesien verneint hatte.

Der von den deutschen Behörden als islamistischer Gefährder eingestufte Sami A., der Leibwächter des früheren Al-Kaida-Chefs Osama bin Laden gewesen sein soll, war vor knapp einem Jahr unter heftig umstrittenen Umständen nach Tunesien abgeschoben worden. Kurz zuvor hatte das Verwaltungsgericht noch ein Abschiebeverbot verhängt, weil A. in seiner Heimat Folter drohe. Die Richter entschieden danach zunächst auch, dass der Tunesier nach Deutschland zurückgeholt werden müsse.

Später hob das Verwaltungsgericht dieses Abschiebeverbot wieder auf. Hintergrund war die Verbalnote der tunesischen Botschaft vom Oktober. Nach dieser diplomatischen Zusicherung sei die Gefahr der Folter «nicht mehr wahrscheinlich», erklärte das Verwaltungsgericht im vergangenen Januar.

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