Aromatisierter Tabak überdeckt den typischen Geschmack und kann so den Tabakkonsum fördern. Er soll nun verboten werden.
Zigaretten
Hintergrund für das Urteil bot der Fall um das Familienunternehmen Planta Tabak. - dpa
Ad

Das Wichtigste in Kürze

  • Der EuGH verbietet den Verkauf von aromatisiertem Tabak.
  • Produkte mit einem Marktanteil von über drei Prozent erhalten eine Auslaufphase bis 2020.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilt am Mittwoch 9.30 Uhr in Luxemburg über Verkaufsverbote für aromatisierten Tabak. Hintergrund ist ein Fall aus Deutschland.

In Europa waren 2014 neue Vorschriften für den Verkauf von Tabakprodukten verabschiedet worden, die Regeln waren 2016 in Deutschland in Kraft getreten.

Auslaufphase bis 2020

Seitdem ist der Verkauf von Zigaretten oder Tabak zum Selbstdrehen mit Aroma verboten, weil der Tabakgeschmack überdeckt wird und sie damit zur Förderung des Tabakkonsums beitragen. Für sämtliche Produkte mit einem höheren Marktanteil als drei Prozent wurde jedoch eine Auslaufphase bis 2020 festgelegt, damit Hersteller und Händler ihre Bestände verkaufen können.

Das Familienunternehmen Planta Tabak klagte vor dem Verwaltungsgericht Berlin gegen diese Ungleichbehandlung. Vor Inkrafttreten der neuen Vorschriften vertrieb es unter anderem aromatisierten Tabak zum Selbstdrehen – hauptsächlich mit Menthol. Das Verwaltungsgericht Berlin verwies den Fall nach Luxemburg.

Ad
Ad