Hartz IV

    Erlaubtes Wohneigentum bei Hartz IV darf von Bewohnerzahl abhängig gemacht werden

    AFP
    AFP

    Deutschland,

    Die Bewertung, ob selbst bewohntes Eigentum von Hartz-IV-Empfängern angemessen ist, darf von der Zahl der Bewohner abhängen.

    Wohnhaus in Berlin
    Wohnhaus in Berlin - AFP/Archiv

    Das Wichtigste in Kürze

    • Bundesverfassungsgericht: Gesetzgeber muss frühere Bewohner nicht berücksichtigen.

    Die entsprechende Regelung verstosse nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, erklärte das Bundesverfassungsgericht am Donnerstag in Karlsruhe. Der Gesetzgeber müsse nicht berücksichtigen, ob früher mehr Menschen wie etwa inzwischen ausgezogene Kinder in der Wohnung gewohnt hätten. (Az. 1 BvL 12/20)

    Selbst genutztes Wohneigentum gehört zum sogenannten Schonvermögen. Es muss also beispielsweise nicht verkauft werden, wenn jemand Arbeitslosengeld II beantragt. Allerdings muss die Wohnung angemessen sein, also nicht zu gross. Wie gross sie sein darf, hängt von der Zahl der Bewohner ab.

    Das Sozialgericht Aurich muss über den Fall eines Ehepaars entscheiden, das in einem etwa 140 Quadratmeter grossen Haus lebt. Die sechs Kinder sind inzwischen ausgezogen. Die Frau beantragte Leistungen vom Jobcenter, die jedoch abgelehnt wurden, weil das Haus für die beiden zu gross sei. Das Sozialgericht fragte das Verfassungsgericht, ob die entsprechende Regelung verfassungsgemäss ist - was dieses nun bejahte.

    Mehr zum Thema:

    Kommentare

    Weiterlesen

    Bob Dylan Handyverbot
    55 Interaktionen
    Bob Dylan
    a
    1'193 Interaktionen
    Nach Gen-Z-Demos

    MEHR IN POLITIK

    alaska midterms
    1 Interaktionen
    Anchorage
    tusk
    3 Interaktionen
    Warschua
    Sophie Michaud Gigon
    1 Interaktionen
    Lausanne

    MEHR AUS DEUTSCHLAND

    BVB Bayern Bundesliga
    6 Interaktionen
    Klassiker
    16 Interaktionen
    Berlin
    Bundesliga Fabian Rieder
    1 Interaktionen
    Bundesliga
    25 Interaktionen
    Berlin