Bundesverfassungsgericht mahnt: Gerichte brauchen ausreichend Personal

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Deutschland,

Die Bundesländer müssen die Gerichte ausreichend mit Personal versorgen.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Länder dürfen Lücken nicht mit dauerhaften Abordnungen stopfen.

Ein dauerhaftes Stopfen von Lücken mit abgeordneten Richtern ist unzulässig und führt zu ungültigen Entscheidungen, wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss bekräftigte. (Az: 1 BvR 1623/17)

Im Ausgangsstreit ging es um eine Erwerbsminderungsrente. Das Sozialgericht Neubrandenburg hatte die Klage abgewiesen. Die Klägerin legte Berufung ein und beantragte gleichzeitig auch Prozesskostenhilfe. Das Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern wies im Juni 2017 beides ab.

An diesen beiden abweisenden Entscheidungen wirkte ein Richter mit, der schon seit fast zweieinhalb Jahren von einem Sozialgericht an das LSG abgeordnet war. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde argumentierte die Frau, dies sei zu lang und die LSG-Entscheidungen seien daher ungültig.

Das Bundesverfassungsgericht bestätigte dies nun inhaltlich voll. Es wies die Beschwerde der Frau aus formalen Gründen allerdings ab.

Inhaltlich betonten die Karlsruher Richter, dass die richterliche Unabhängigkeit eine ausreichende Ausstattung der Gerichte mit Planstellen voraussetzt. Daran sei auch der Gesetzgeber gebunden «Haushaltsrechtliche Sparzwänge erlauben keine Alternative zur Ernennung von Richtern auf Lebenszeit», hiess es in dem Beschluss.

Dies gelte auch für Abordnungen. Diese seien nur mit wichtigem Grund zulässig, etwa zur Erprobung oder wegen einer absehbar vorübergehenden hohen Belastung.

Zur Begründung dieser Beschränkung verwies das Bundesverfassungsgericht darauf, dass eine Abordnung der Kontrolle der Justizverwaltung unterliegt. Diese könne die Abordnung jederzeit beenden – etwa auch wegen unliebsamer Entscheidungen. Dies sei besonders kritisch in Fällen, in denen ein abgeordneter Richter mehr Geld bekomme als in der Position, in die er nach Ende der Abordnung zurück müsste.

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