Zu viele Schweine: Bund verfügt Abgabe von 410'000.- für Mast-Firmen
Laut dem Bundesverwaltungsgericht hat der Bund fünf Schweinemast-Firmen zu Recht eine Abgabe von 410'000 Franken auferlegt.

Das Wichtigste in Kürze
- Fünf Schweinemast-Firmen hatten den erlaubten Höchstbestand an Schweinen überschritten.
- Deswegen hat ihnen der Bund eine Abgabe von 410’000 Franken aufgebrummt – zu recht, wie das Bundesverwaltungsgericht sagt.
- Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) stufte die Firmen als einen einzigen Gesamtbetrieb ein.
Der Bund hat fünf Schweinemast-Firmen zu Recht eine Abgabe von 410'000 Franken auferlegt, weil sie den erlaubten Höchstbestand an Schweinen überschritten hatten. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Die Unternehmen gehören einer Person und gelten als ein Betrieb.
Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Beschwerde von fünf Aktiengesellschaften abgewiesen. Sie sind in der Schweinemast und im Futtermittelhandel tätig.
Die Gesellschaften sind in den Kantonen Zug, St. Gallen beziehungsweise Thurgau im Handelsregister eingetragen. Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) stufte die Firmen als einen einzigen Gesamtbetrieb ein. Dies geht aus einem am Freitag veröffentlichten Urteil des Gerichts hervor.
Eine Kontrolle ergab, dass dieser Gesamtbetrieb in den Jahren 2018 bis 2022 den erlaubten Höchstbestand von 1500 Mastschweinen um total 5472 Tieren überschritt. Das BLW verfügte deswegen eine Abgabe von 410'400 Franken – 75 Franken pro überzähligem Tier.
Nicht unabhängig
Die Unternehmen zogen den Entscheid an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Sie argumentierten, es handle sich um voneinander unabhängige Betriebe. Zudem seien einige der Ställe gar nicht von ihnen selbst, sondern von anderen Personen auf eigene Rechnung bewirtschaftet worden.

Das Gericht erachtete diese Argumentation als nicht glaubwürdig. Die Handelsregistereinträge belegten die enge Verflechtung über eine einzige Person, die in allen Firmen als Geschäftsführer, einziger Verwaltungsrat oder Mehrheitsgesellschafter fungierte. Die Behauptung, andere Personen würden die Ställe führen, brachten die Firmen erst im Beschwerdeverfahren vor. Beweise dafür konnten sie nicht vorlegen.
Rückwirkende Abgabe ist zulässig
Die Beschwerdeführerinnen kritisierten auch, dass die Abgabe rückwirkend für fünf Jahre erhoben wurde. Dies sei gesetzlich nicht vorgesehen. Laut Verordnung sei nur der Tierbestand am Tag der Kontrolle massgebend.
Auch diesen Punkt hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Der Zweck der gesetzlichen Regelung sei es, die Haltung von überzähligen Tieren unwirtschaftlich zu machen. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn rechtswidrig erzielte Gewinne aus früheren Jahren nicht abgeschöpft werden könnten. Eine rückwirkende Erhebung sei daher zulässig.







