Sonko-Prozess: Staatsanwältin bekräftigt Schweizer Strafhoheit

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    Bellinzona,

    Für die Bundesanwaltschaft und die Anwältinnen der Privatkläger und Privatklägerinnen ist im Prozess gegen den gambischen Ex-Innenminister Ousman Sonko eines klar: Die Strafhoheit der Schweiz ist in allen Fällen gegeben.

    Vor dem Bundesstrafgericht in Bellinzona hat der zweite Tag des Berufungsprozesses gegen Ousman Sonko begonnen. (Archivbild)
    Vor dem Bundesstrafgericht in Bellinzona hat der zweite Tag des Berufungsprozesses gegen Ousman Sonko begonnen. (Archivbild) - KEYSTONE/TI-PRESS/ALESSANDRO CRINARI

    Am zweiten Prozesstag erhielten die Staatsanwältin des Bundes und die Vertreterinnen der Privatklägerschaft am Dienstag die Möglichkeit, sich zu den mehrstündigen Ausführungen von Sonkos Anwalt vom Vortag zu äussern. Ein zentraler Punkt war dabei einmal mehr die Frage der Zuständigkeit der Schweiz zur Verfolgung der mutmasslich durch Sonko begangenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit in der Zeit von 2006 bis 2016 in Gambia.

    Kurz und bündig verwiesen sie auf die einschlägige Gesetzgebung des Schweizer Strafgesetzbuches, das Völkergewohnheitsrecht, die Schlussfolgerungen des erstinstanzlichen Urteils und auf ein vergleichbares Urteil gegen den Liberianer Alieu Kosiah aus dem Jahr 2023. Auch dort stellte sich dich Frage des anwendbaren Rechts und von Verjährungsfristen. (Fall CA.2025.3)

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