Parlament heisst Annäherung des Erbrechts an EU-Recht gut
Das Parlament will das Schweizer Erbrecht dem EU-Recht annähern, um das Prozedere bei grenzüberschreitenden Erbfällen zu erleichtern.

Das Wichtigste in Kürze
- Das Parlament will das Schweizer Erbrecht dem EU-Recht annähern.
- So soll die Abwicklung grenzüberschreitender Erbfälle erleichtert werden.
Das Parlament ist einverstanden damit, die Regeln für grenzüberschreitende Erbfälle dem EU-Recht anzunähern. Ziel ist es, dass in einem grenzüberschreitenden Erbfall nicht mehrere Behörden und Staaten tätig werden. Nach dem Nationalrat hat am Donnerstag auch der Ständerat den Änderungen im Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht zugestimmt.
Um Kompetenzkonflikte zwischen den Behörden der involvierten Staaten und sich widersprechende Entscheidungen möglichst zu vermeiden, wird das schweizerische internationale Erbrecht in verschiedenen Punkten besser auf die Europäische Erbrechtsverordnung abgestimmt.
Die Bevölkerung werde immer mobiler, sagte Justizministerin Karin Keller-Sutter. Ein grosser Teil habe mehrere Staatsbürgschaften oder verbringe einen Abschnitt des Lebens im Ausland. Es könne sein, dass bei einem Todesfall neben der Schweiz auch andere Staaten die Zuständigkeit im Erbfall für sich beanspruchen.
Kommissionssprecher Thomas Hefti (FDP/GL) erwähnte ein fiktives Beispiel eines Mannes, der nach seiner Pensionierung in Galizien wohnt, dort verstirbt und in der Schweiz und in Spanien Vermögen hat. In solchen Fällen müsse klarer geregelt werden, welche Behörde für was zuständig ist.
Auch wenn im Kern Einigkeit zwischen den Räten besteht, geht die Vorlage noch einmal an den Nationalrat. Der Ständerat hat verschiedene kleinere Anpassungen an der Vorlage vorgenommen.
Beispielsweise beschloss er, dass Schweizerinnen und Schweizer mit mehreren Staatsangehörigkeiten bei einer Rechtswahl systematisch das schweizerische Recht wählen müssen. National- und Bundesrat wollen an der aktuellen Praxis festhalten, wonach eine Person mit zwei Staatsangehörigkeiten das anwendbare Recht wählen kann.