Geht es nach dem Nationalrat, sollen Terroristen auch dann ausgeschafft werden dürfen, wenn ihr Herkunftsland ein unsicheres ist.
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Die Halle des Nationalrats im Bundeshaus in Bern. - Keystone
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Das Wichtigste in Kürze

  • Der Nationalrat Terroristen unter allen Umständen ausschaffen zu dürfen.
  • Die Menschenrechtskommission verbietet dies jedoch, wenn Folter im Herkunftsland droht.

Terroristen sollen auch dann ausgewiesen werden, wenn ihre Herkunftsländer als unsicher gelten. Das fordert der Nationalrat. Er hat heute Mittwoch eine Motion vom Tessiner CVP-Nationalrat Fabio Regazzi angenommen.

Gemäss dem Motionstext soll der Artikel eines Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge einem Artikel in der Bundesverfassung vorgehen. In der Bundesverfassung steht, dass niemand in einen Staat ausgeschafft werden darf, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Die gleiche Garantie ist in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankert.

Nicht verfassungskonform

Im Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ist festgehalten, dass sich ein Flüchtling nicht auf das Ausweisungsverbot berufen, wenn er als Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaats angesehen werden müsse. Mit seiner Motion wolle er erreichen, dass dieser Artikel und somit die Sicherheit vorgehe, sagte Regazzi.

Über die Motion muss noch der Ständerat entscheiden. Der Bundesrat beantragt den Räten, sie abzulehnen. Justizministerin Simonetta Sommaruga stellte fest, die Schweiz führe auch Rückführungen in unsichere Staaten durch. Unsicherheit allein sei also kein Hinderungsgrund. Hingegen verbiete die Bundesverfassung, jemanden in einen Staat auszuschaffen, in dem ihm Folter oder andere unmenschliche Behandlung drohe.

Flüchtlinge können sich laut dem Bundesrat zwar nicht auf den Schutz der Flüchtlingskonvention und des Asylgesetzes berufen, wenn sie die Sicherheit gefährden. Der Artikel in der Bundesverfassung bleibt aber vorbehalten. Aus Sicht des Bundesrats besteht kein Handlungsspielraum für die Praxisänderung, die mit der Motion verlangt wird.

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