Kompromiss bei Lohnschutz-Begleitmassnahme im EU-Vertragspaket
Eine umstrittene Begleitmassnahme zum Inland-Lohnschutz in den neuen Verträgen mit der EU wird im Sinn eines Kompromisses angepasst. Der Bundesrat will damit Bedenken von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zum Kündigungsschutz Rechnung tragen.

Die umstrittene inländische «Begleitmassnahme 14» betrifft die Sozialpartnerschaft im Betrieb. Die Gewerkschaften wollen damit den Schutz für gewählte Arbeitnehmervertreter und -vertreterinnen verbessern. Doch die Arbeitgeberseite lehnte die Aufnahme dieser Massnahme im Inland in das Vertragspaket bisher ab.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) führte deshalb zusätzliche Verhandlungen. Der Bundesrat will mit den am Mittwoch beschlossenen Anpassungen zum einen mehr Rechtssicherheit schaffen für die Arbeitgeberseite. Eine Kündigung von Arbeitnehmervertretern ist demnach vor Abschluss der Aussprache nicht nichtig, sondern missbräuchlich.
Hält sich ein Arbeitgeber aber nicht ans Verfahren zur Durchführung der Aussprache, muss er mit Sanktionen rechnen. Die Rede ist dabei von mindestens vier und maximal zehn Monatslöhnen. So entschädigt werden müsste die Arbeitnehmervertreterin oder der Arbeitnehmervertreter.
Begehen Arbeitgeber bei der Durchführung der Aussprache nur geringfügige Fehler, können sie diese korrekt nachholen, ohne dass sie mit einer Sanktion rechnen müssen. Eine hohe Sanktion würde demgegenüber fällig, wenn ein Arbeitgeber die Kündigung ausspricht, ohne überhaupt eine Aussprache zu führen.
Die so angepasste Massnahme 14 stellt in den Worten des Bundesrates eine ausgewogene Lösung dar, um das Massnahmenpaket im Lohnschutz im Inland abzusichern. Der flexible Arbeitsmarkt werde mit den Anpassungen nicht eingeschränkt. Zudem seien nur wenige Arbeitgeber und Angestellte von der Lösung betroffen.










