Wer ein Haus kauft oder neu baut, soll sich besser gegen Baumängel zur Wehr setzen können. Das schlägt der Bundesrat vor. Er hat am Mittwoch die Botschaft für eine Gesetzesänderung zuhanden des Parlaments verabschiedet mit dem Ziel, Bauherren und Käufer besser zu schützen.
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Das Bundeshaus und der menschenleere Bundesplatz, am Samstag, 21. März 2020 in Bern. (Archivbild) - keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Anpassung ist die Verlängerung der Rügefrist.
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Für Werk- und Grundstückkaufverträge sieht der Bundesrat neu eine Frist von sechzig Tagen statt der heutigen Rüge innert weniger Tage vor. Die Parteien sollen aber weiterhin eine andere Frist vereinbaren können. Der Bundesrat bezeichnet dies trotz divergierender Wünsche in der Vernehmlassung «als mehrheitsfähigen Kompromissvorschlag».

Weiter will der Bundesrat laut Mitteilung der «weit verbreiteten Klauseln einen Riegel schieben», bei denen Verkäuferinnen und Verkäufer oder Generalunternehmen nicht für Mängel haften zum Nachteil von privaten Käuferinnen und Käufer. Diese Klausel finde sich laut Botschaft des Bundesrates häufig in Verträgen mit privater Käufer- und Bauherrenschaft. Dieses Nachbesserungsrecht soll künftig gelten, auch wenn der Bau persönlichen oder familiären Zwecken dient.

Zudem will der Bundesrat Bauherrschaften unterstützen, wenn Rechnungen nicht beglichen werden. Dann besteht das Risiko, dass die Bauherrschaft Rechnungen doppelt zahlen muss. Dies kann geschehen, wenn Generalunternehmen ihre Zahlungen nicht an die Subunternehmen weiterleiten und diese ihr sogenanntes Bauhandwerkerpfandrecht geltend machen.

Die Bauherrschaft kann das Pfandrecht mit einer Ersatzsicherheit wie etwa einer Bankgarantie abwenden. Diese muss heute Verzugszinsen für eine unbegrenzte Zeit decken. Um Ersatzsicherheiten realistischer zu machen, schlägt der Bundesrat vor, dass Verzugszinsen künftig nur für zehn Jahre gedeckt werden müssen.

Der Gesetzesänderung stimmten in der Vernehmlassung 23 Kantone, vier Parteien und 16 Organisationen zu, wie aus einem Bericht des Bundesamts für Justiz hervorgeht. Als Grund der Zustimmung sei die verbesserte Rechtsstellung der privaten Bauherren genannt worden.

Kritik gab es, da die Änderung Vertragsarten vermische und den Grundsatz der sofortigen Rüge bei Mängeln aufweiche. Eine weitere kritische Stimme befand das bestehende Recht für ausreichend.

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