Bundesrat plant Revision der fürsorgerischen Unterbringung
Der Bundesrat will die fürsorgerische Unterbringung (FU) klarer regeln. Grundlage dafür sind zwei Evaluationen, die Handlungsbedarf aufzeigen. Künftig sollen die Regeln für medizinische Massnahmen und für die Anwendung bei Minderjährigen klarer gefasst werden.

Den Evaluationsbericht zur Situation von Minderjährigen nahm der Bundesrat an seiner Sitzung vom Mittwoch zur Kenntnis. Darin wurde festgehalten, dass die bestehenden Regeln für die Anwendung einer FU den Bedürfnissen von Kindern und Jugendlichen nicht ausreichend gerecht würden.
Für Minderjährige soll laut dem Bericht daher eine eigenständige Gesetzesgrundlage geschaffen werden. Letztere soll auf das Kindeswohl fokussiert sein und den elterlichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nur bei Notwendigkeit vorsehen. Auch sollen eigene Regeln für medizinische und bewegungseinschränkende Massnahmen sowie eine flexible, an das Alter angepasste periodische Überprüfung letzterer ohne starre Fristen geschaffen werden.
Bereits Ende 2022 hatte der Bundesrat den Bericht zur Unterbringung von Erwachsenen zur Kenntnis genommen. Dieser kam zum Schluss, dass die seit 2013 geltenden Bestimmungen ihre Ziele grösstenteils erreicht haben. Anpassungsbedarf bestehe aber bei der Zuständigkeit der Ärzteschaft für die Anordnung einer FU sowie bei medizinischen Massnahmen während der Unterbringung.
So werden im Bericht etwa die Einführung von Mindeststandards für anordnende Personen, eine Begrenzung der ärztlichen Anordnungskompetenz sowie die Sicherstellung einer unabhängigen zweitinstanzlichen Beurteilung und eine frühzeitige juristische Überprüfung empfohlen. Weiter sollen Zwangsmassnahmen diagnoseunabhängig vereinheitlicht und eine nationale Statistik geschaffen werden.
Aufgrund der Ergebnisse plant der Bundesrat nun eine eine entsprechende Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement soll bis im Sommer 2028 eine Gesetzesvorlage ausarbeiten.
Die fürsorgerische Unterbringung ist eine Massnahme des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts. Sie kann angeordnet werden, wenn eine Person an einer psychischen Störung, einer geistigen Behinderung oder schwerer Verwahrlosung leidet und die nötige Betreuung nicht anders sichergestellt werden kann. Die Person wird dann gegen ihren Willen in einer Einrichtung untergebracht. Die heute geltende Regelung trat Anfang 2013 in Kraft.









