Bundesrat muss künftig Anwendung von Notrecht besser erläutern
Wenn der Bundesrat wie beispielsweise während der Covid-19-Pandemie per Notrecht Massnahmen beschliesst, soll er dessen Anwendung künftig klarer erläutern müssen. Das Parlament hat entsprechende gesetzliche Grundlagen beschlossen.

Nach dem Ständerat nahm am Dienstag auch der Nationalrat eine von der Staatspolitischen Kommission des Ständerats (SPK-S) ausgearbeitete Vorlage oppositionslos an. Diese geht auf eine parlamentarische Initiative des Ausserrhoder FDP-Ständerats Andrea Caroni zurück. Das Geschäft ist bereit für die Schlussabstimmungen.
In Zukunft muss der Bundesrat bei Erlass einer Notverordnung in einem Bericht aufzeigen, dass die rechtlichen Voraussetzungen für diesen Schritt erfüllt sind. Er muss dies auch in Bezug auf die Auswirkungen auf die Grundrechte und die Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht tun.
Auch Notverordnungen, die sich auf vom Parlament erlassene Bundesgesetze stützen, müssen rechtlich detaillierter begründet sein. Hier stellte sich die Landesregierung dagegen, unterlag aber. Mit den übrigen Bestimmungen zeigte sich der Bundesrat einverstanden.
Das Parlament war unisono der Ansicht, dass die neuen Regeln die Nachvollziehbarkeit und die Legitimität der Krisenmassnahmen des Bundesrats erhöhen würden. Die neue Begründungspflicht beim Erlass von Notrecht schaffe mehr Transparenz für die Öffentlichkeit, ohne dass der Bundesrat seine Handlungsfähigkeit in Krisenzeiten verliere.
Notrecht darf der Bundesrat nur erlassen, wenn die Wahrung der Interessen des Landes dies erfordert, wenn er eine schwere Störung der öffentlichen Ordnung abwenden muss oder wenn er die innere oder äussere Sicherheit nicht anders gewährleisten kann.
Dies war etwa im Zweiten Weltkrieg ab 1939 der Fall, als der Bundesrat beispielsweise in den Bereichen Wirtschaft, Militär und Staatsschutz per Notverordnungen regierte. Ein weiteres Beispiel ist die Covid-19-Pandemie von 2020 bis 2022, als der Bundesrat Betriebsschliessungen und weitreichende Wirtschaftshilfen verordnete.










