Bundesrat ändert Preisangabe-Vorschriften
Der Bundesrat hat die Preisbekanntgabe-Verordnung geändert. Der Detailhandel profitiert damit beim Selbstvergleich auf der Bekanntgabe herabgesetzter Preise von einer Flexibilisierung. Im Selbstvergleich nimmt ein Anbieter einen Vergleich mit seinem früheren Preis vor. Also: «50 Franken statt 100, 50 Prozent Rabatt.»
Dabei stellt der Bundesrat es den Detailhändlern frei, ob sie sich an die bisherige Regel halten und kurzfristige Vergleiche anstellen oder ob sie den neu zugelassenen unlimitierten Preisvergleich praktizieren. Bisher waren Preisvergleiche halb so lange zugelassen, wie der vorherige Preis galt, maximal aber zwei Monate.
Vergleichspreis zeitlich uneingeschränkt nutzbar
Neu kann der Handel einen Vergleichspreis auch zeitlich uneingeschränkt für alle nachträglichen, aufeinander folgenden Preissenkungen verwenden, wenn das Angebot vorher während 30 aufeinander folgenden Tagen tatsächlich zum höheren Vergleichspreis verkauft wurde.
Werden ein Produkt oder eine Dienstleistung aus dem Sortiment genommen und nachher wieder angeboten, darf neu der letzte Preis zum Preisvergleich herangezogen werden. Wie der Bundesrat am Mittwoch mitteilte, senkt das den Administrativaufwand im stationären und im Onlinehandel.
So müssen die Anbieter etwa weniger Umetikettierungen vornehmen. Hingegen verlängert sich die Aufbewahrungspflicht für die Unterlagen zum Glaubhaftmachen des Selbstvergleichs. Die Verordnungsänderung gilt ab 1. Januar 2025.