Heute verjähren Ansprüche aus Personenschäden nach zehn Jahren. Diese Frist hat sich in einigen Fällen als zu kurz herausgestellt. Das Parlament hat die absolute Verjährungsfrist deshalb auf zwanzig Jahre verlängert.
Ein Arbeiter in Schutzanzug befreit Rohre und Leitungen von Asbestverkleidungen.
Ein Arbeiter in Schutzanzug befreit Rohre und Leitungen von Asbestverkleidungen. - Keystone
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Das Wichtigste in Kürze

  • Das Parlament verlängert die Verjährungsfrist für Personenschäden auf zwanzig Jahre.
  • Die Revision des Verjährungsrechts war eine regelrechte Zangengeburt.
  • Ein Auslöser waren die verjährten Ansprüche von Asbestopfern.

Die absolute Verjährungsfrist bei Personenschäden wurde bei zwanzig Jahren festgelegt. Dies hat das Parlament am heutigen Dienstag entschieden. Der Ständerat stimmte mit 38 zu 7 Stimmen den entsprechenden Beschlüssen des Nationalrats zu. Der glatte Abschluss täuscht darüber hinweg, dass die Revision des Verjährungsrechts eine Zangengeburt war.

Ein Auslöser waren die verjährten Ansprüche von Asbestopfern. Vor diesem Hintergrund beauftragte das Parlament den Bundesrat vor zehn Jahren mit einer Gesetzesänderung. Als diese dann vorlag, genügte sie den Räten nicht. Der Nationalrat kürzte die vom Bundesrat vorgeschlagene absolute Verjährungsfrist von dreissig Jahren auf zwanzig Jahre.

Den Asbestopfern und ihren Hinterbliebenen war damit nicht geholfen. Eine Rückwirkungsklausel, die bereits verjährte Ansprüche wieder einklagbar gemacht hätte, fand im Nationalrat keine Mehrheit. Der Ständerat hingegen beschloss, dass Betroffene auch verjährte Ansprüche im Zusammenhang mit Asbest einklagen können.

Lösung am runden Tisch

Als der Bundesrat 2015 einen runden Tisch für Asbestopfer einsetzte, wurde das Geschäft auf Eis gelegt. Das Problem der Asbestopfer muss nun nicht mehr im Rahmen des Verjährungsrechts gelöst werden.

Inzwischen hat der Nationalrat das Geschäft erneut behandelt. Dabei bestätigte er seinen früheren Entscheid, die absolute Verjährungsfrist für Personenschäden bei zwanzig Jahren festzulegen. Damit erfüllte er zugleich eine Forderung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der die heute geltende zehnjährige Verjährungsfrist als zu kurz beurteilt hatte.

«Maximale Rechtsunsicherheit»

Laut Kommissionssprecher Stefan Engler (CVP/GR) ist eine Verjährungsfrist von zwanzig Jahren für Personenschäden ein angemessener Kompromiss zwischen den Bedürfnissen der Geschädigten, den Ansprüchen des EGMR, Beweisbarkeit und weiteren Elementen. Wenn die Frist nicht verlängert werde, würde die Schweiz wiederum verurteilt, sagte Andrea Caroni (FDP/AR). Wer sich leisten könne, in Strassburg zu klagen, bekomme recht, alle anderen nicht. «Wir hätten damit maximale Rechtsunsicherheit.»

Mit zwanzig Jahren sei die Schweiz im europäischen Vergleich immer noch unter dem allgemeinen Standard, rief Justizministerin Simonetta Sommaruga in Erinnerung.

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