Taylor Swift hat im Plagiatsstreit um ihren Song «Shake It Off» beantragt, dass das Gerichtsverfahren abgewiesen wird.
Taylor Swift sieht in «Shake It Off» keine Urheberrechtsverletzung.
Taylor Swift sieht in «Shake It Off» keine Urheberrechtsverletzung. - carrie-nelson/ImageCollect

Das Wichtigste in Kürze

  • Taylor Swift wird derzeit der Urheberrechtverletzung angeklagt.
  • Die 32-Jährige will das Gerichtsverfahren nun aber aufhalten.
  • Es wird behauptet, dass ihr Song «Shake it off» einem anderen Text sehr ähnlich sei.
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Taylor Swift (32) muss sich weiterhin dem Vorwurf der Urheberrechtsverletzung stellen. Zwei Songwriter behaupten, sie habe Teile des Songtexts von «Shake It Off» von deren Track «Playas Gon' Play» abgekupfert. Die Sängerin wehrt sich nun und möchte laut «Rolling Stone» mit ihren Anwälten erreichen, dass das Gerichtsverfahren aufgehalten wird.

Am 9. Dezember hatte ein Richter der Klage stattgegeben, da einige Faktoren darauf hindeuten, dass es «potenzielle Ähnlichkeiten» zwischen den Texten gebe. In einem neuen Gerichtsdokument vom 23. Dezember beantragt Swift, dass der zuständige Richter seine Entscheidung überdenkt und den Prozess abbricht.

Erste Klage wurde abgewiesen

Bereits 2017 hatten die Songschreiber Sean Hall und Nathan Butler behauptet, dass ihr Lied «Playas Gon 'Play» Swifts Pop-Hymne ähnelt. Konkret geht es dabei unter anderem um zwei Songzeilen.

Im 3LW-Lied heisst es im Refrain «Playas, they gonna play, and haters, they gonna hate». Taylor Swift singt «Cause the players gonna play, play, play, play» und «Haters are gonna hate, hate, hate, hate». 2018 wurde eine erste Klage abgewiesen. Ein Berufungsgericht hob das Urteil jedoch auf und der Fall landete wieder vor Gericht.

Laut Swifts Anwälten habe der Richter dieses Mal in seiner Analyse einen «klaren Fehler» gemacht. Er habe versäumt, den sogenannten «extrinsischen Test» des Urheberrechts anzuwenden. Dabei filtern Richter Material heraus, das nicht unter das Urheberrecht fällt, bevor sie die beiden Songs miteinander vergleichen. Die beiden zu analysierenden Ausdrücke seien gemeinfrei und fielen deshalb nicht unter das Urheberrecht.

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