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Zürich regelt Rahmenbedingungen für Umbau der Wärmeversorgung

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Wie die Stadt Zürich mitteilt, wurde die klimafreundliche Umstellung der Wärmeversorgung in der Stadt festgelegt. Die Verordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.

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Die Stadt Zürich. (Archivbild) - Pixabay

Der Gemeinderat hat im März 2022 die Wärmeversorgungsverordnung (WVV) verabschiedet.

Sie legt fest, dass für Heizung und Warmwasser von Gebäuden in der Stadt ab 2040 kein fossiles Gas mehr verwendet werden darf.

Thermische Netze sollen bis dahin mindestens 60 Prozent des städtischen Siedlungsgebiets mit klimafreundlicher Heizenergie erschliessen.

Ausserdem werden die Rahmenbedingungen für die Stilllegung des Gasverteilnetzes definiert.

WVV und Ausführungsbestimmungen treten im Juli 2023 in Kraft

Der Stadtrat hat nun die Ausführungsbestimmungen zur WVV beschlossen und darin die genauen Regeln für die Umsetzung der Transformation festgelegt.

WVV und Ausführungsbestimmungen treten am 1. Juli 2023 in Kraft. Sie sind eine wichtige Voraussetzung für den Weg Richtung Netto Null bis 2040.

Thermische Netze lösen etappiert das Gasverteilnetz ab

Die Ausführungsbestimmungen zur WVV regeln unter anderem den Ausbau der thermischen Netze: Um die Erschliessung zu beschleunigen, sind Anschlüsse von Liegenschaften an die Netze künftig in definierten Zeitfenstern möglich.

Die Stadt definiert in einer Planung, wann ein Gebiet mit dem thermischen Netz erschlossen wird und in welchen Zeitfenstern Liegenschaften an das Netz angeschlossen werden können.

Die Ausführungsbestimmungen regeln ausserdem die Erteilung und Umsetzung öffentlicher Aufträge für den Bau und Betrieb thermischer Netze.

In den betreffenden Gebieten lösen die thermischen Netze etappiert das Gasverteilnetz ab.

Stilllegungen werden mindestens fünf Jahre im Voraus angekündigt

Der Stadtrat beschliesst dazu in den kommenden Jahren schrittweise gebietsweise Stilllegungen des Gasverteilnetzes und legt den Zeitraum dafür fest.

Er kündigt Stilllegungen mindestens fünf Jahre im Voraus an. Sie erfolgen jeweils eng koordiniert mit dem Ausbau der thermischen Netze.

Die Ausführungsbestimmungen regeln in diesem Zusammenhang auch die Entschädigung nicht amortisierter Investitionen in Gasheizungen oder weitere Gasgeräte, die wegen der Stilllegung ersetzt werden müssen.

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