Zug

    Kanton Zug: Autofahrerin (61) in völlig überfülltem Auto unterwegs

    Zuger Polizei
    Zuger Polizei

    Region Zug,

    Am Donnerstag war ein Bagger auf einem Sachtransporter im Kanton Zug ungenügend gesichert. Am Sonntag wurde eine Frau gestoppt, deren Auto überfüllt war.

    Kartonschachteln und Getränke
    Mehrere Kartonschachteln und Getränke versperren die Sicht. - Zuger Polizei

    Das Wichtigste in Kürze

    • In Steinhausen ZG war am Donnerstag Bagger auf einem Anhänger ungenügend gesichert.
    • Auf der A4 war eine 61-jährige Autofahrerin in einem völlig überfüllten Auto unterwegs.
    • Sowohl der 39-jährige Chauffeur als auch die Autofahrerin wurde zur Anzeige gebracht.

    Am Donnerstagnachmittag kontrollierten Einsatzkräfte der Verkehrspolizei in Steinhausen einen Schwertransport. Dabei wurde festgestellt, dass der 30 Tonnen Bagger auf dem Sachentransportanhänger ungenügend gesichert war.

    Weiter wurde das zulässige Höchstgewicht auf dem Sachentransportanhänger überschritten.

    Ungenügend gesicherter Bagger
    Ungenügend gesicherter Bagger auf einem Sachtransportanhänger in Steinhausen. - Zuger Polizei

    Die Weiterfahrt wurde dem 39-jährigen Chauffeur untersagt und er musste den Bagger auf einen für den Transport geeigneten Anhänger umladen.

    Mit versperrter Sicht unterwegs

    Ebenfalls gestoppt wurde am Sonntagnachmittag auf der Autobahn A4 eine 61-jährige Autofahrerin. Die Lenkerin transportierte mit ihrem Fahrzeug mehrere Kartonschachteln, Getränke, Säcke und weitere Waren.

    Ladung in Auto
    Die Ladung im Auto war ungenügend gesichert. - Zuger Polizei

    Die Ladung war zum einen ungenügend gesichert und zum anderen versperrten die Kartonschachteln die Sicht nach rechts. Vor der Weiterfahrt musste die 61-jährige Autofahrerin die Ware umladen und sicher im Fahrzeug verstauen.

    Die lenkenden Personen wurden zur Anzeige gebracht

    Die beiden fehlbaren Lenkenden werden zuhanden der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug verzeigt.

    Gemäss dem Gesetz ist die Ladung so anzubringen, dass sie niemanden gefährdet oder belästigt und nicht herunterfallen kann. Weiter darf die Ladung das Sichtfeld der Lenkenden nicht beeinträchtigen.

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