Wie die Gemeinde Wila mitteilt, soll laut Einzelinitiative die Bau- und Zonenordnung mit Bestimmungen zu Mindestabständen von Windenergieanlagen ergänzt werden.
Landschaft an der Töss bei Wila, eine Gemeinde im Tösstal des Bezirks Pfäffikon.
Landschaft an der Töss bei Wila, eine Gemeinde im Tösstal des Bezirks Pfäffikon. - Nau.ch / Simone Imhof
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Die eingereichte Einzelinitiative verlangt, dass der Abstand von Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe ab 30 Metern gegenüber einer zeitweise oder dauerhaft bewohnten Liegenschaft 700 Meter betragen muss.

Zudem soll der Gemeinderat die Interessen von betroffenen Einwohnern wahrnehmen, wenn in einer Nachbargemeinde industrielle Windenergieanlagen nahe zur Gemeindegrenze geplant werden.

Gefahren und Belästigungen für Bewohner

Begründet wird die Initiative wie folgt: «Der Regierungsrat des Kantons Zürich möchte im ganzen Kantonsgebiet etwa 120 Windräder von circa 240 Meter Höhe aufstellen.

Es kann damit gerechnet werden, dass demnächst kantonale Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden sollen, um die Mitspracherechte der Gemeinden auszuhebeln.

Da solche gigantische Windkraftanlagen Gefahren und Belästigungen für Bewohner in der Nähe bilden (zum Beispiel Eiswurf, Lärm, Infraschall, oszillierende Beschattung, Lichtverschmutzung durch rote Blinklichter in der Nacht, Beeinträchtigung der Umwelt durch massive Fundamente und geteerte Zufahrtsstrassen et cetera), soll ein Mindestabstand von 700 Meter eingeführt werden.»

Abstandsregelungen zum Schutz der Anwohner

«In vielen Ländern sind zum Schutze der Anwohnern Abstandsregelungen bereits vorhanden, im Kanton Baselland wird im Richtplan ein Mindestabstand von 700 Meter vorgesehen, in Deutschland gilt ein genereller Mindestabstand von 1000 Meter.

Das Bundesgericht hat die Rechtmässigkeit solcher Vorschriften bestätigt.

Für den Schutz der Natur gibt es bereits strenge Vorschriften (Fledermäuse, Vögel, Grundwasser, Bäume, Wildtiere et cetera), jedoch spielt der Schutz des Menschen bei der Planung von Windkraftanlagen kaum eine Rolle.»

Kompetenzen der Gemeinden

«Die Lärmschutzverordnung beispielsweise stammt aus dem Jahr 1986 und die Normen zur Beurteilung von Windkraftanlagen beziehen sich auf maximal 30 Meter hohe Windturbinen.

Es ist daher zeitgemäss, dass auch in Schweizer Gemeinden moderne Abstandsregelungen eingeführt werden.

Die Kompetenzen der Gemeinden und weiteren Körperschaften sollen in der vorliegenden Thematik gegenüber dem Kanton und dem Bund nicht weiter eingeschränkt und die Rechtsmittelverfahren weiter verkürzt werden.»

Abstimmung in der Gemeindeversammlung

Der Gemeinderat hat die allgemein anregende Initiative geprüft und für gültig erklärt, sodass sie der Gemeindeversammlung vom 5. Dezember 2023 unterbreitet werden kann.

Nehmen die Stimmberechtigten in der Gemeindeversammlung die Initiative an, erarbeitet der Gemeinderat eine Umsetzungsvorlage aus und bringt diese innert 18 Monaten zur Abstimmung in der Gemeindeversammlung.

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