Wie die Gemeinde Stans meldet, tritt am 1. März 2024 das neue Parkierungsreglement in Kraft. Auch bei der Sportanlage Eichli fallen nun Parkgebühren an.
Altstadt Stans.
Altstadt Stans. - Nau.ch / Stephanie van de Wiel
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Per 1. März 2024 tritt das neue Parkierungsreglement der Gemeinde Stans in Kraft, welches die Stimmberechtigten am 24. Mai 2023 erlassen haben.

Mit dem neuen Parkierungsreglement wird die bereits seit mehreren Jahrzehnten bestehende Gebührenpflicht bei den Parkierungsanlagen Dorfkern, Pestalozzi, Tellenmatt und Turmatt neu auch für die Sportanlage Eichli eingeführt.

Sonderbewilligungen für langzeitiges Parkieren von Vereinsfunktionären

Dies hat Auswirkungen für die Vereine und deren Funktionäre.

Der Gemeinderat hat deshalb in Gesprächen mit den orstansässigen Vereinen nach Lösungen gesucht und im neuen Reglement entsprechend berücksichtigt.

Gemäss Artikel acht Absatz drei des Parkierungsreglements wird deshalb eine Sonderbewilligung für langzeitiges Parkieren der Funktionäre von Vereinen mit Sitz in Stans mit reduziertem Gebühren-Tarif eingeführt.

So kann der Gemeinderat auf begründetes Gesuch hin Vereinen mit Sitz in der Gemeinde eine beschränkte Anzahl von Parkierungsbewilligungen für die Funktionäre zu reduzierten Gebühren erteilen.

Gemeinderat verabschiedet Voraussetzungen für vergünstigtes Parkieren

Die Voraussetzungen für vergünstigtes Parkieren wurden nun vom Gemeinderat verabschiedet.

Vereine müssen für den Erhalt einer Bewilligung für vergünstigtes Parkieren ein Gesuch einreichen.

Das Formular wird an die Belegungsvereine jährlich vor Beginn des neuen Schuljahres durch die Gemeindeverwaltung/Sekretariat Hilfspolizei zugestellt.

Der Verein verfügt über Dauerbelegungen auf den Anlagen Pestalozzi, Tellenmatt, Turmatt oder Eichli.

Zusendung erforderlicher Unterlagen an berechtigte Vereine

Der Verein ergreift und unterstützt Massnahmen, den individuellen motorisierten Verkehr zur Anlage möglichst tief zu halten.

Für den Bezug einer Parkierungsbewilligung für vergünstigtes Parkieren berechtigt sind Vereinsfunktionäre, welche für die Durchführung Trainings, Matches oder Proben von besonderer Wichtigkeit sind und unbedingt auf eine individuelle Parkierung des Motorfahrzeuges bei den Schul- und Sportanlagen während ihrem Einsatz angewiesen sind (zum Beispiel Tainer, Betreuer, Team- und Gruppenleiter, Dirigent).

Die Vereine, die diese Bedingungen erfüllen, haben die erforderlichen Unterlagen zugesandt erhalten.

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