Oetwil am See

Oetwil am See informiert über Teilrevision Nutzungsplanung

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Stäfa,

Wie die Gemeinde Oetwil am See berichtet, setzte die Gemeindeversammlung mit Beschluss vom 28. März 2022 eine Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung fest.

Das Gemeindehaus Oetwil am See.
Das Gemeindehaus Oetwil am See. - Nau.ch / Simone Imhof

Mit der Revision soll die Nutzungsplanung auf die geänderten Vorgaben von Bund, Kanton und Region abgestimmt und auf den neuesten Stand gebracht werden.

Die Baudirektion Kanton Zürich hat am 10. Januar 2023 verfügt: Die Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung, welche die Gemeindeversammlung Oetwil am See mit Beschluss vom 28. März 2022 festgesetzt hat, wird unter Vorbehalt von Dispositiv II und III genehmigt.

Dann werden die Bestimmungen Artikel 33, Artikel 44 und Artikel 47 BZO nicht genehmigt (keine Nachfolgeregelung ist möglich).

Die Zonenzuteilung der Kleinsiedlungen Holzhausen und Schachen, die detaillierten Kernzonenpläne Holzhausen und Schachen sowie die Bestimmungen Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 5 Bau- und Zonenordnung (BZO) werden nicht genehmigt (Nachfolgeregelung nach Revision PBG und kantonalem Richtplan ist möglich).

Rekurs kann schriftlich erhoben werden

Es wird festgestellt, dass für die Kleinsiedlungen Holzhausen und Schachen bis zur rechtsgültig genehmigten Nachfolgeregelung die bisherigen BZO-Bestimmungen gemäss Genehmigung des Regierungsrats vom 26. Februar 2003, die Anweisungen im Kreisschreiben der Baudirektion vom 18. März 2022 beziehungsweise nach deren Inkrafttreten die Verordnung über die Kleinsiedlung im Kanton Zürich gelten.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Baurekursgericht des Kantons Zürich schriftlich Rekurs erhoben werden.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen.

Die Akten liegen bis 17. März 2023 zur Einsichtnahme auf

Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

Der Gemeinderat hat am 24. Januar 2023 beschlossen, gegen die Nichtgenehmigung in Bezug auf Artikel 44 und Artikel 47 BZO Rekurs beim Baurekursgericht zu erheben.

Beschluss- und Verfügungsnummer ist ARE 22-1212 und Beschluss- und Verfügungsdatum ist 10. Januar 2023.

Die Akten liegen bis 17. März 2023 zur Einsichtnahme im Gemeindehaus Oetwil am See, Abteilung Bau und Infrastruktur auf.

Die Rekursschrift muss einen Antrag enthalten

Gegen den Festsetzungsbeschluss der Gemeindeversammlung sowie gegen die Verfügung der Baudirektion kann innert 30 Tagen, von der Publikation an gerechnet, beim Baurekursgericht des Kantons Zürich schriftlich Rekurs erhoben werden.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

Rekursentscheide des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

Die Frist ist 30 Tage, und der Ablauf der Frist ist der 17. März 2023.

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