Bundesgericht

Stadtrat zieht Urteil zu Gasgebühren vor Bundesgericht

Wegen ungeklärter Fragen zum Kostendeckungsprinzip zieht die Stadt St.Gallen ein Urteil zu den Gasgebühren weiter. Zudem wird eine externe Prüfung veranlasst.

Gasleitungen
Gasleitungen der St. Galler Stadtwerke. Im Streit um die Gasgebühren steht die Frage im Raum, ob einzelne Einnahmen korrekt
verrechnet und den verschiedenen Kundengruppen sachgerecht zugeordnet wurden. - Stadt St. Gallen

Wie die Stadt St.Gallen berichtet, hat das Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen am 26. Mai 2026 einen Entscheid zu den Gasgebühren der St.Galler Stadtwerke (sgsw) gefällt. Der Stadtrat nimmt das Urteil zur Kenntnis.

Er weist darauf hin, dass das Kernanliegen des Beschwerdeführers, die St.Galler Stadtwerke hätten das Gas falsch beschafft, vom Gericht nicht bestätigt worden ist. Im Laufe des Verfahrens gerieten Fragen zur Ablieferung an den allgemeinen Haushalt sowie zur Kostenzuteilung auf die jeweiligen Kundschaftssegmente in den Fokus.

Das Verwaltungsgericht sieht keine Fehler bei der Gasbeschaffung durch die St.Galler Stadtwerke (sgsw) und bestätigt die Beurteilung der Verwaltungsrekurskommission, wonach die Beschaffungsstrategie während der Energiekrise im Jahr 2022 sachgerecht war.

Es kommt zum Schluss, dass die ausserordentlichen Preisentwicklungen im fraglichen Zeitraum auf die damaligen Verwerfungen an den europäischen Energiemärkten zurückzuführen waren.

Externe Prüfung der Gebührenstruktur

Fragen stellt das Gericht jedoch zur Herleitung einzelner Gebührenbestandteile und zur verursachergerechten Kostenzuteilung auf verschiedene Kundschaftssegmente. Es weist darauf hin, dass aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht festgestellt werden konnte, ob eine Quersubventionierung stattgefunden hat.

Deshalb wird die Stadt beauftragt, dies zu prüfen und den Beschwerdeführer – sollte tatsächlich eine Quersubventionierung vorliegen – im berechneten Umfang zu entschädigen. Als rechtswidrig stuft das Verwaltungsgericht zudem das Fehlen eines separaten Kostenträgers für die Tarifkundschaft ein.

Im Interesse einer transparenten und nachvollziehbaren Klärung dieser Fragen wird die Direktion Technische Betriebe eine externe Prüfung in Auftrag geben. Gegenstand sind insbesondere die Kostenzuordnung zwischen Tarif- und Vertragskundschaft, die Kalkulationssystematik der Gebühren sowie der buchhalterische Ausweis. Ziel ist es festzustellen, ob in der Tarifkalkulation eine Quersubventionierung stattgefunden hat.

Rückvergütung wird geprüft

Beanstandet wird weiter, dass die Höhe der Ablieferung an den allgemeinen Haushalt nicht ausreichend begründet werden konnte. Das Verwaltungsgericht misst dieser Ablieferung einen fiskalischen Zweck bei.

Dies wirft grundlegende Fragen zur Auslegung des Kostendeckungsprinzips auf. Aus Sicht des Stadtrats besteht deshalb Klärungsbedarf. Da die Fragestellung weit über den Einzelfall hinaus von grundsätzlicher Bedeutung für öffentliche Gasversorgungsunternehmen ist, wird der Stadtrat den Entscheid des Verwaltungsgerichts an das Bundesgericht weiterziehen.

Nach Vorliegen des Entscheids des Bundesgerichts und nach der Klärung der Fragen zur Quersubventionierung will der Stadtrat eine allfällig notwendige Rückvergütung nicht auf den Beschwerdeführer beschränken, sondern – vorbehältlich der Genehmigung durch das Stadtparlament – allen betroffenen Kundinnen und Kunden zukommen lassen. Die konkrete Ausgestaltung wird nach Abschluss des Verfahrens beziehungsweise der externen Prüfung festgelegt.

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