Bundesgericht

Bundesgericht bestätigt Verurteilung eines St. Galler Gemüsebauern

Das Bundesgericht hat die Verurteilung eines Gemüsebauern aus dem Kanton St. Gallen wegen Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz in einem Fall bestätigt. Von weiteren Vorwürfen war er in der Vorinstanz freigesprochen worden.

Beim Verfahren ging es um Abwasser, das bei der Chicorée-Produktion entstand und nicht sachgerecht entsorgt wurde. (Archivbild)
Beim Verfahren ging es um Abwasser, das bei der Chicorée-Produktion entstand und nicht sachgerecht entsorgt wurde. (Archivbild) - KEYSTONE/DPA-Zentralbild/PATRICK PLEUL

Im Verfahren wurde dem Geschäftsführer eines Einzelunternehmens vorgeworfen, zum Anbau von Chicorée die Anweisung erteilt zu haben, Abwasser aus seinem Betrieb auf den Feldern auszubringen, versickern zu lassen oder in einen Bach einzuleiten, heisst es im Entscheid des Bundesgerichts vom 8. Juni.

Durch diese Entsorgung des Abwassers seien grössere Mengen organischer Abfälle und Schlamm auf den Feldern liegen geblieben. Das kantonale Amt für Umwelt habe aber ein «Einleitungs- und Ausbringverbot» ausgesprochen.

Der Gemüsebauer wurde von der Staatsanwaltschaft wegen mehrerer Verstösse gegen das Gewässerschutzgesetz im Zeitraum zwischen September 2019 und April 2022 angeklagt. In erster Instanz gab es vom Kreisgericht zwar Freisprüche von einigen der Vorwürfe, aber auch eine Verurteilung. In der nächsten Instanz, dem Kantonsgericht, kamen weitere Freisprüche dazu – «mangels Beweisen», wie es im Entscheid heisst.

Übrig blieb ein einziger Anklagepunkt. Danach habe der Unternehmer am 21. März 2021 Abwasser aus seinem Betrieb auf den Feldern ausbringen lassen. Wegen der Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz wurde er im Oktober 2025 zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 1550 Franken verurteilt. Das Kantonsgericht rügte auch, beim Verfahren sei das Beschleunigungsgebot verletzt worden.

Die Anklage stützte sich auf Indizien ab. Der Umweltschadensdienst des Kantons hatte am 29. März 2021 Proben aus dem Bach entnommen. Sie zeigten, dass ab den Einleitungen beim Betrieb in den Bach die Sauerstoffsättigung und der pH-Wert abgenommen hätten. Die Schlussfolgerung war, dass Abwasser aus dem Betrieb verschmutzt war und den Bach belastete.

An der Verhandlung erklärte der Geschäftsführer, dass er seine Arbeiter angewiesen habe, den Schlamm aus seiner Chicorée-Produktion «konzentriert hinter dem Haus bei den Hühnern» zu deponieren. Nach dem «gewöhnlichen Lauf der Dinge» sei dieses verschmutzte Abwasser via Drainageleitungen in den Bach gelangt, schrieb das Gericht.

Der beschuldigte Geschäftsführer akzeptierte den Schuldspruch des Kantonsgerichts nicht und verlangte vor dem Bundesgericht einen vollständigen Freispruch. Er begründete den Antrag unter anderem mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dabei verwies er auf einen Leitfaden, der im Kanton St. Gallen existiere. Darin stehe, dass der Schlamm in möglichst entwässerter Form ohne Absprache mit der kantonalen Umweltbehörde auf den Feldern auszubringen sei.

Es liege auf der Hand, dass ein Leitfaden «der expliziten Verfügung des kantonalen Amtes für Umwelt nicht vorgeht», erklärte das Bundesgericht. Es kam zum Schluss, dass der Schuldspruch nicht zu beanstanden ist und wies die Beschwerde dagegen ab. (Urteil: 6B_118/2026 vom 8.6.2026)

Kommentare

User #5164 (nicht angemeldet)

Unverständliche Situation--- Nach Auflage vom Amt dass der Bauer Abwasser auf Felder nicht ausbringen darf, hätte der die beste Vorlage gehabt für Subventionen für Kläranlage auf gelände--- Beim besten Willen ich verstehe es nicht--- Falls Amt diesen Weg nicht aufzeigte/vorschlug könnte weiterzug ans EGMR berrechtigt sein, den Amt darf einen nicht vor vollendete Tatsachen stellen ohne Juristische Alternative aufzuzeigen--- Den Gewerbe wurde genehmigt und wen nicht Finanzierbare Auflagen kommen ist Staat verpflichtet--- Tragisch ganze hätte mit Vorwissen und anderer Handhabung aller beteiligten verhindert werden können---

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