St. Gallen

    Kanton St. Gallen: Prämie fürs Abreissen von Bauten ausserhalb der Bauzone

    Der Kanton St. Gallen will den freiwilligen Abbruch nicht mehr benötigter Bauten ausserhalb der Bauzonen mit einer Prämie fördern. Start ist im Frühjahr 2027.

    Kanton St. Gallen
    Blick auf die Stiftskirche St. Gallus und St. Otmar in der Stadt St. Gallen (Symbolbild) - Nau.ch / Simone Imhof

    Der Kanton St. Gallen schafft mit dem VI. Nachtrag zum Planungs- und Baugesetz die Grundlage für die Einführung einer Abbruchprämie für Bauten ausserhalb der Bauzonen. Diese soll den freiwilligen Abbruch nicht mehr benötigter Bauten und Anlagen fördern.

    Die Regierung hat dem Kantonsrat die Botschaft und den Entwurf zum VI. Nachtrag zum Planungs- und Baugesetz zugeleitet.

    Der Bund hat die zweite Teilrevision des Raumplanungsgesetzes verabschiedet. Diese strebt eine langfristige Stabilisierung der Anzahl der Gebäude sowie der versiegelten Flächen ausserhalb der Bauzonen an. Dazu führt der Bund unter anderem das Instrument der Abbruchprämie ein.

    Sie soll für Liegenschaftsbesitzerinnen und Liegenschaftsbesitzer einen Anreiz schaffen, nicht mehr benötigte Bauten und Anlagen abzubrechen.

    Mit dem VI. Nachtrag zum Planungs- und Baugesetz schafft der Kanton St. Gallen die rechtlichen Grundlagen für die Umsetzung dieser Abbruchprämie. Die Vernehmlassung im Sommer 2026 zeigte, dass die Vorlage von den Parteien und den betroffenen Kreisen grundsätzlich begrüsst wird.

    Es wird ein praxisnahes und schlankes Verfahren gewünscht.

    Einheitliche Regeln und standardisierte Verfahren

    Die Gesetzesvorlage regelt die Finanzierung der Abbruchprämie, das Verfahren und die Auszahlung. Sie legt zudem fest, wer Anspruch auf eine Prämie hat und wie diese berechnet wird. Mit einheitlichen und transparenten Regeln schafft der Kanton Rechtssicherheit und nachvollziehbare Abläufe für die Entrichtung der Prämie.

    Das Verfahren knüpft an die bestehenden Abläufe des Baubewilligungsverfahrens an und nutzt dadurch Synergien. So kann der administrative Aufwand reduziert und die Bearbeitung für Gesuchstellende und Behörden vereinfacht werden. Die Botschaft ist im Ratsinformationssystem des Kantonsrates unter der Geschäftsnummer 22.26.25 abrufbar.

    Laufende Anpassungen an neue Herausforderungen

    Das Bundesgesetz über die Raumplanung wird regelmässig an neue Herausforderungen angepasst. Während die erste Revision im Jahr 2014 die Siedlungsentwicklung nach innen und die Reduktion überdimensionierter Bauzonen zum Ziel hatte, richtet sich die zweite Revision auf das Bauen ausserhalb der Bauzonen. Die neuen Bestimmungen traten schrittweise am 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 in Kraft.

    Die Umsetzung der Abbruchprämie erfolgt auf kantonaler Stufe voraussichtlich im Frühjahr 2027.

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    Kommentare

    User #2462 (nicht angemeldet)

    Der grösste Liegenschaftsbesitzer ist bestimmt der Staat selber

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    Thun
    39 Interaktionen
    Thun
    dsf
    79 Interaktionen
    Nach Hans Jucker

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