Im Kanton St. Gallen wurde gegen vier Personen Anklage wegen mehrfachen Steuerbetrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung erhoben.
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Ein Lottospieler darf sich auf einen Rekordgewinn von 64,58 Millionen Franken freuen. (Symbolbild) - keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Im Kanton St. Gallen sind vier Personen wegen Steuerbetrug und Urkundenfälschung angeklagt
  • Die Beschuldigten sollen fiktive Rechnungen von über 1,2 Millionen Franken verbucht haben.
  • Das Steueramt sollte so über die effektiv erzielten Gewinne getäuscht werden.
  • Die Staatsanwaltschaft hat Freiheits- und Geldstrafen beantragt.
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Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen hat mittels Anklageerhebung eine umfangreiche Strafuntersuchung gegen vier beschuldigte Personen wegen des Verdachts des mehrfachen Steuerbetrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung zum Abschluss gebracht.

Angeklagt werden beim Kreisgericht Rheintal ein Buchhalter sowie drei von Letzterem betreute Geschäftsführer von Handwerksbetrieben.

Dem Buchhalter wird vorgeworfen, in Absprache mit den drei mitangeklagten beschuldigten geschäftsführenden Gesellschaftern im Zeitraum zwischen 2013 und 2021 gegen Provision 129 fiktive Rechnungen für nicht angefallene Aufwendungen von Unterakkordanten, die grösstenteils ebenfalls buchhalterisch vom Beschuldigten betreut worden sind, ausgestellt oder besorgt zu haben.

Die Staatsanwaltschaft beantragte Freiheits- und Geldstrafen

Diese, in den allermeisten Fällen angeblich bar bezahlten, Scheinrechnungen mit einer Gesamtsumme von über 1.2 Millionen Franken wurden sodann dazu genutzt, die Steuerlast für die jeweiligen Unternehmen zu senken.

Der Buchhalter erhielt für seine Aufwendungen zur Erstellung bzw. Besorgung der fiktiven Rechnungen eine Provision.

Jahresabschluss
Jahresabschluss / Bilanz Rechnung. (Symbolbild) - Nau.ch / Werner Rolli

Die Staatsanwaltschaft beantragt für alle Beschuldigten Schuldsprüche wegen mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfachem Steuerbetrug, nach StG SG und DBG, sowie Freiheits- und/oder Geldstrafen.

Ausserdem sei der Buchhalter zur Zahlung einer Ersatzforderung zu verpflichten und ein Tätigkeitsverbot gegen ihn auszusprechen.

Es wurden fiktive Rechnungen verbucht

Die Ermittlungen unter der Leitung des Kantonalen Untersuchungsamtes St. Gallen gründeten auf einer Strafanzeige des Kantonalen Steueramtes St. Gallen.

Dieses hatte im Rahmen der Steuerveranlagungsverfahren diverse Ungereimtheiten festgestellt und zudem Hinweise von Dritten erhalten, dass der angezeigte Buchhalter seinen Kunden fiktive Rechnungen anbietet.

Die Methode mit der Verbuchung von fiktiven Rechnungen und die damit verbundene verdeckte Gewinnentnahme wurde den jeweiligen in der Rechnungsführung nicht bewanderten Gesellschaftern vom Buchhalter vorgeschlagen bzw. angeboten, woraufhin man sich gemeinsam für diese Vorgehensweise entschieden hatte.

Keine Steuererklärungen der Unterakkordanten

Die erforderlichen Schritte, namentlich die Erstellung/Besorgung der fiktiven Rechnungen, deren Verbuchung, die Erstellung der Jahresabschlüsse und Steuererklärungen, wurden durch den Buchhalter vorgenommen.

Ebenso war dieser auch für Rückfragen des kantonalen Steueramtes verfügbar. Sämtliche Unterakkordanten, auf welche die fiktiven Rechnungen ausgestellt waren, führten in der fraglichen Steuerperiode keine Buchhaltung und reichten auch keine Steuererklärungen ein.

Stempel Grün Steueramt
Ein Stempel des Steueramts vor schwarzem Hintergrund (Symbolbild). - sda

Den Steuerämtern war es daher unmöglich zu überprüfen, ob die Unterakkordanten die angeblichen Einnahmen aus den Scheinrechnungen in ihren Buchhaltungen als Erträge verbucht hatten.

Der Buchhalter wusste um diesen Umstand und machte sich dieses Wissen bei der Rechnungserstellung zu Nutze.

Das Steueramt sollte getäuscht werden

Im Übrigen wurden von den beschuldigten Gesellschaftern in Rücksprache mit dem Buchhalter zusätzlich fiktive Stundenrapporte, schriftliche Scheinwerkverträge und unwahre Auftragsbestätigungen zur Untermauerung der Lüge, dass die verrechneten Leistungen tatsächlich erbracht wurden, erstellt.

Die vorgetäuschten Aufwendungen dienten dazu, verdeckt Gewinn aus den jeweiligen Gesellschaften zu nehmen und das Steueramt über die effektiv erzielten Gewinne zu täuschen und entsprechend Steuern zu hinterziehen.

Der Buchhalter bereicherte sich im Übrigen über die Auszahlung einer Provision für jede einzeln ausgestellte fiktive Rechnung in der Höhe von drei bis fünf Prozent des jeweiligen Bruttorechnungsbetrages in bar.

Drei Beschuldigte bestreiten die Tat

Einer der beschuldigten Gesellschafter bestätigte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme die geschilderte Vorgehensweise zur Senkung der Steuerlast und legte ein umfassendes Geständnis ab.

Die anderen drei Beschuldigten bestreiten die Tat. Die Staatsanwaltschaft geht von hinterzogenen Gewinnsteuern von total rund 195'000 Franken aus.

Justizia
Justizia. (Symbolbild) - AFP/Archiv

Im Falle von Schuldsprüchen in den strafrechtlichen Verfahren werden Steuerhinterziehungsverfahren durchzuführen sein, in welchen Bussen voraussichtlich in Höhe der hinterzogenen Steuern, Regelstrafmass, ausgesprochen werden.

Auch können sich Steuerfolgen im Bereich der indirekten Steuern ergeben, Verrechnungssteuer und Mehrwertsteuer.

Es gilt die Unschuldsvermutung

Die Strafuntersuchung ist abgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft erhebt gegen alle vier Beschuldigten beim Kreisgericht Rheintal Anklage wegen mehrfachen Steuerbetrugs und mehrfacher Urkundenfälschung.

Nebst der für den Buchhalter am höchsten beantragten Strafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe bedingt, sowie einer unbedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen, wird von Seiten der Staatsanwaltschaft ein Tätigkeitsverbot über jegliche buchhalterische oder steuerberatende Tätigkeit für Drittpersonen beantragt sowie eine Verpflichtung zur Bezahlung einer Ersatzforderung von rund 45'000 Franken. Für alle Beschuldigten gilt die Unschuldsvermutung.

Das Verfahren in gleichgelagerter Sache gegen weitere im Baubereich tätige Gesellschafter ist noch bei dem Kantonalen Untersuchungsamt St. Gallen pendent und wird mit separaten Verfügungen abgeschlossen.

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