Solothurn: Bilanzierung der Aktien ist rechtens

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Solothurn,

Das Bundesgericht weist Beschwerde des Präsidenten der Rechnungsprüfungskommission der Stadt Solothurn ab, bei der es um die Bilanzierung von Aktien geht.

Finanzen
KMUs müssen finanziell umplanen (Symbolbild). - Keystone

Wie die Gemeinde Solothurn berichtet, bemängelt seit 2016 die Rechnungsprüfungskommission (RPK) der Stadt Solothurn die Verbuchung der Beteiligung der Stadt an der Regiobank und des Kapitals der Regio Energie Solothurn. Da die Gemeindeversammlung nicht auf den Antrag der RPK eintrat, reichte deren Präsident Peter Stampfli Beschwerde gegen die Genehmigung der Jahresrechnung durch die Gemeindeversammlung vom 18. August 2020 ein.

Diese Beschwerde wurde vom Regierungsrat abgelehnt. Auf eine weiterziehende Beschwerde trat das Verwaltungsgericht Solothurn nicht ein. Die beim Bundesgericht dagegen erhobene Beschwerde wurde nun abgewiesen. Damit ist die Bilanzierung der Aktien der Regiobank und des Kapitals der Regio Energie rechtens.

Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn behandelte am 18. August 2020 unter anderem die Jahresrechnung 2019. In der Detailberatung wurde ein Antrag von Peter Stampfli betreffend Bilanzierung der Regiobank Solothurn AG und der Regio Energie Solothurn gemäss Empfehlungen im Bestätigungsbericht der RPK abgelehnt. Daraufhin reichte Peter Stampfli gegen den erwähnten Beschluss eine Beschwerde beim Regierungsrat ein.

Bilanzierung der Aktien der Regiobank ist korrekt

Der Regierungsrat hielt in seinem Entscheid fest, dass es sich bei der Beteiligung der Stadt an der Regiobank zwar nicht um eine „zwingende“, aber um eine „freiwillige“ öffentliche Aufgabe handelt, die sich die Gemeinde selber gegeben hat. Dies weil die Gemeindeversammlung und somit die Legislative am 27. Juni 2017 eine Vereinbarung mit der Regiobank abgeschlossen hat, in der die Beteiligung am Aktienkapital in der Höhe von mindestens 20 Prozent festgelegt wurde.

Diese Vereinbarung durch die Gemeindeversammlung kann als Auftrag des Gesetzgebers angesehen werden, der eine öffentliche Aufgabe zu begründen vermag. Aus diesem Grund darf die Beteiligung im Verwaltungsvermögen aufgeführt werden, weshalb die Beschwerde betreffend Bilanzierung der Aktien der Regiobank Solothurn AG als unbegründet abgewiesen wurde.

Bilanzierung der Regio Energie Solothurn ist korrekt

Betreffend Regio Energie Solothurn macht der Beschwerdeführer geltend, dass das Startkapital der Gesellschaft bei deren Ausgliederung aus der Einwohnergemeinde von der Stadt zur Verfügung gestellt wurde und daher als Dotationskapital im Verwaltungsvermögen zu verbuchen sei. Die Stadt stellt sich auf den Standpunkt, dass kein Dotationskapital gebildet wurde.

Aus dieser Sicht wird die Regio Energie zwar im Anhang der Bilanz aufgeführt, aber nicht bilanziert. Im Entscheid führt der Regierungsrat aus, dass bei Gemeinden im Kanton Solothurn das Dotationskapital nur zur Anwendung gelangt, wenn in den Statuten ein solches festgelegt wird. Dies ist bei der Regio Energie nicht der Fall, weil die vier zusammengelegten Stadtwerke bereits vor der Überführung in die öffentlich-rechtliche Unternehmung im Sinne von Spezialfinanzierungen geführt wurden.

Dementsprechend verfügten diese Werke bereits vor der Übertragung über eigene Aktiven und Passiven. Es ergab sich somit keine Notwendigkeit, spezifisches Kapital gegenüber den damaligen Städtischen Werken zu dotieren, da schon Eigenkapital vorhanden war. Auch diese Beschwerde erwies sich für den Regierungsrat als unbegründet und wurde daher abgewiesen.

Fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht

Der Beschwerdeführer hat daraufhin fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn eingereicht. Das Verwaltungsgericht sprach dem Beschwerdeführer die nötige Beschwerdelegitimation ab und trat somit nicht auf den Beschwerdegegenstand ein. Diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts zog der Beschwerdeführer ans Bundesgericht weiter.

Das Bundesgericht prüfte den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz und stellt klar fest, dass keine Verletzung von Bundesrecht vorliegt. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist die Vorinstanz demzufolge richtigerweise nicht eingetreten.

Damit sind die durch den Regierungsrat als richtig befundene Bilanzierung der Aktien der Regiobank und die Bilanzierung der Regio Energie Solothurn rechtens.

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