Schwyz will Mehrwertabgabe bei Um- und Aufzonungen einführen

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Schwyz,

Wie die Gemeinde Schwyz mitteilt, soll künftig eine Mehrwertabgabe für Um- und Aufzonungen in gestaltungsplanpflichtigen Gebieten eingeführt werden.

Der Hauptplatz der Gemeinde Schwyz.
Der Hauptplatz der Gemeinde Schwyz. - Nau.ch / Stephanie van de Wiel

Grundstücke, die von Gemeinden als Bauland eingezont werden, gewinnen stark an Wert. Bei Einzonungen ist gemäss kantonalem Planungs- und Baugesetz (PBG) eine Abgabe von 20 Prozent des Mehrwerts geschuldet.

Das kantonale Recht räumt den Gemeinden zudem die Möglichkeit ein, bei Um- und Aufzonungen in Verbindung mit einer Gestaltungsplanpflicht ebenfalls eine Mehrwertabgabe von maximal 20 Prozent des Mehrwerts einzuführen.

Der Gemeinderat erachtet es als sinnvoll und angemessen, die auch bei Um- und Aufzonungen beträchtlichen Mehrwerte abzuschöpfen und eine entsprechende Abgabe zu erheben.

Die Gelder können namentlich für die Aufwertung der Siedlungsräume verwendet werden, wodurch ein wichtiger Beitrag zur qualitätsvollen Innenentwicklung geleistet werden kann.

Änderung des Baureglements erfordert öffentliche Mitwirkung

Die Einführung der Mehrwertabgabe wird der geplanten Gesamtrevision des Baureglements und des Zonenplans bewusst vorgezogen, damit frühzeitig die Rahmenbedingungen bekannt sind und eine Gleichbehandlung gewährleistet werden kann.

Die Änderung des Baureglements unterliegt der Beschlussfassung durch das Stimmvolk.

Während der durchgeführten Mitwirkung sind keine Anträge eingegangen. Gestützt auf Paragraf 25 Absatz zwei PBG werden nun die Unterlagen öffentlich aufgelegt.

Sie können vom 24. November 2023 bis 27. Dezember 2024 auf der Webseite der Gemeinde oder nach Voranmeldung während der üblichen Schalteröffnungszeiten bei der Abteilung Hochbau der Gemeinde Schwyz, Herrengasse 23, Schwyz, eingesehen werden.

Einsprachen zur Mitwirkung

Zur Einsprache ist gemäss Paragraf 25 Absatz drei PBG jedermann berechtigt. Allfällige Einsprachen sind innert der Auflagefrist schriftlich an den Gemeinderat zu richten.

Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.

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