Wie die Gemeinde Schwyz mitteilt, soll das kommunale Reglement über Beiträge an Wasserverbauungsmassnahmen aufgehoben werden.
Der Hauptplatz in der Gemeinde Schwyz.
Der Hauptplatz in der Gemeinde Schwyz. - Nau.ch / Stephanie van de Wiel
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Mehrere Bäche, die in steilen Hanglagen oberhalb von Schwyz entspringen, führten in der Vergangenheit bei intensiven Niederschlägen Geschiebe mit und verursachten beträchtliche Schäden.

Diesem Gefahrenpotenzial begegnete man hauptsächlich mit kostspieligen baulichen Massnahmen. Die finanzielle Unterstützung solcher Projekte wurde einzelfallweise beurteilt.

Die praktische Handhabung befriedigte immer weniger, worauf der Gemeinderat im Jahr 1979 beschloss, spezifische Bestimmungen zu schaffen.

Die Kosten wurden zu 70 Prozent durch Bund, Kanton und Bezirk unterstützt

Seither verfügt die Gemeinde Schwyz mit dem Reglement über Beiträge an Wasserverbauungsmassnahmen als einzige Gemeinde im Bezirk Schwyz über rechtliche Grundlagen für die Ausrichtung solcher Beiträge.

Bislang wurden die finanziellen Aufwendungen für Wasserverbauungsmassnahmen an Fliessgewässern im Umfang von 70 Prozent der Kosten durch Bund, Kanton und Bezirk unterstützt.

Die Restkosten von 30 Prozent finanzierte man durch die Erhebung sogenannter Wuhrbeiträge oder wo keine Korporationen existierten, durch direkte Beiträge der betroffenen Grundeigentümer.

Grundeigentümer in Schwyz trugen nur 20 Prozent

Einzige Ausnahme im Bezirk Schwyz bildet die Gemeinde Schwyz.

Laut ihrem Reglement über Beiträge an Wasserverbauungsmassnahmen beteiligt sie sich ebenfalls finanziell an Massnahmen zur Verbauung in der Gemeinde Schwyz verlaufender Bäche mit einem Beitrag von zehn Prozent an den von Bund und Kanton als beitragsberechtigt anerkannten Erstellungskosten.

Folglich mussten die Wuhrkorporationen und Grundeigentümer der Gemeinde Schwyz bislang nur 20 Prozent der Restkosten tragen, während in den übrigen Gemeinden im Bezirk Schwyz 30 Prozent durch Wuhr- und Grundeigentümerbeiträge beizutragen waren.

Grundeigentümer wurde von der Beitragspflicht befreit

Mit der Neuorganisation des Hochwasserschutzes im Bezirk Schwyz übernahm der Bezirk die Aufgaben der Wuhrkorporationen, samt Finanzierung der Restkosten für Hochwasserschutzprojekte.

Im Gegenzug wurden die pflichtigen Grundeigentümer von ihrer Beitragspflicht befreit (20 Prozent in der Gemeinde Schwyz, 30 Prozent in allen übrigen Gemeinden des Bezirks Schwyz).

Mit dieser Umstellung wurde die Gemeinde Schwyz zum «Spezialfall».

Das Reglement über Beiträge an Wasserverbauungsmassnahmen verpflichtet sie nämlich bis heute, sich an den Restkosten für Hochwasserschutzprojekte mit zehn Prozent zu beteiligen.

Reglement soll aufgehoben werden

Finanziell entlastet werden allerdings nicht mehr unmittelbar die betroffenen Grundeigentümer beziehungsweise die einzelnen Wuhrkorporationen, sondern der Bezirk Schwyz.

Dieser erhält von der Gemeinde Schwyz weiterhin einen Anteil von zehn Prozent an die Restkosten, obwohl mit dem neuen Wuhrreglement des Bezirks Schwyz eigentlich sämtliche Restkosten durch ihn übernommen werden.

Bereinigt werden soll diese Situation mit der Aufhebung des kommunalen Reglements.

Hochwasserschutzteilprojekts «Spritzenhaus Dorfbachstrasse bis Gütschweg»

Am 18. Juni 2023 hat das Schwyzer Stimmvolk der Vorfinanzierung des Hochwasserschutzteilprojekts «Spritzenhaus Dorfbachstrasse bis Gütschweg» zugestimmt.

Dieses wurde in enger Zusammenarbeit zwischen der Gemeinde Schwyz und dem Bezirk Schwyz erarbeitet und umfasst gleichzeitig die Instandstellung der sanierungsbedürftigen Dorfbachstrasse im besagten Teilbereich.

Da bestimmte Abschnitte des Bachlaufs entlang der Dorfbachstrasse eingedolt sind und das neue Wuhrreglement des Bezirks Schwyz in Bezug auf Beiträge nur bei offenem Bachgerinne greift, entstehen Restkosten, die auf die betroffenen Grundeigentümer zurückfallen.

Sachgeschäft wird der Gemeindeversammlung unterbreitet

Der Gemeinderat Schwyz ist einerseits bestrebt, das Reglement über Beiträge an Wasserverbauungsmassnahmen auf den nächstmöglichen Zeitpunkt aufzuheben.

Andererseits soll die den betroffenen Grundeigentümern an der Dorfbachstrasse bereits in Aussicht gestellte finanzielle Beteiligung an den Restkosten nach Treu und Glauben und im Sinne der Rechtssicherheit nicht vorenthalten bleiben.

Entsprechend soll das Reglement zwar per 30. Juni 2024 aufgehoben werden, jedoch explizit unter Vorbehalt der Restkostenbeteiligung am Hochwasserschutzteilprojekt «Spritzenhaus Dorfbachstrasse bis Gütschweg».

Das Sachgeschäft wird der Gemeindeversammlung vom 10. April 2024 zur Überweisung an die Urnenabstimmung vom 9. Juni 2024 unterbreitet.

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