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    Kanton Schwyz: Solarpflicht für Neubauten soll gelockert werden

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    Der Kanton Schwyz will die kantonale PV-Pflicht bei Neubauten streichen. Die Vernehmlassung zur Teilrevision des Energiegesetzes dauert bis am 31. Januar 2027.

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    Gemäss Beschluss des Kantonsrates soll auf die kantonale PV-Pflicht verzichtet werden. - UD

    Der Regierungsrat hat das Umweltdepartement ermächtigt, den Entwurf für eine Teilrevision des kantonalen Energiegesetzes (KEnG) in die Vernehmlassung zu geben. Ziel der Teilrevision ist die Umsetzung der Motion M 7/25 «Anpassung des Energiegesetzes», die den Abbau der über das Bundesrecht hinausgehenden kantonalen Vorgaben zur Eigenstromerzeugung bei Neubauten verlangt.

    Die Umsetzung der Motion M 7/25 sieht eine Anpassung von § 8c KEnG vor. Die bestehende Bestimmung wird nicht ersatzlos gestrichen, sondern auf den Regelungsgehalt beschränkt, der gemäss Art. 45a des Energiegesetzes des Bundes (EnG) erforderlich ist. Die bundesrechtlich vorgeschriebene Pflicht zur Nutzung von Sonnenenergie bei Neubauten mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 m² bleibt bestehen und die vorgesehenen Ausnahmen werden im kantonalen Recht entsprechend berücksichtigt.

    Damit wird dem politischen Anliegen der Motion M 7/25 «Anpassung des Energiegesetzes» Rechnung getragen, die über das Bundesrecht hinausgehenden kantonalen Vorgaben abzubauen.

    Motion verlangt Überprüfung der PV-Pflicht

    Mit der Teilrevision des kantonalen Energiegesetzes im Jahr 2021 wurde in § 8c KEnG eine Pflicht zur Eigenstromerzeugung bei Neubauten eingeführt. Die Regelung erfolgte im Rahmen der Umsetzung der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn 2014). In der Praxis entspricht die Eigenstromerzeugungspflicht weitgehend einer Pflicht zur Installation einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage).

    Der Kantonsrat hat am 22. Oktober 2025 die Motion M 7/25 «Anpassung des Energiegesetzes» als erheblich erklärt. Die Motionäre stellen diese Verpflichtung in ihrer heutigen Form infrage. Sie anerkennen zwar die Bedeutung des Ausbaus erneuerbarer Energien für die Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele.

    Gleichzeitig weisen sie auf zunehmende Herausforderungen durch die stark wachsende Solarstromproduktion hin. Die mit der PV-Pflicht verbundenen zusätzlichen Baukosten könnten sich zudem auf die Wohnkosten auswirken. Gemäss Beschluss des Kantonsrates soll deshalb auf die kantonale PV-Pflicht verzichtet werden.

    Der Markt solle dort Anreize für den Ausbau von Photovoltaikanlagen setzen, wo deren Installation wirtschaftlich und energiewirtschaftlich sinnvoll ist.

    Bundesrecht setzt Mindestanforderungen

    Bei der Umsetzung der Motion ist der Kanton Schwyz an die Vorgaben des Bundesrechts gebunden. Art. 45a EnG verpflichtet die Kantone, für Neubauten mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 m² eine Pflicht zur Nutzung von Sonnenenergie vorzusehen. Eine vollständige Aufhebung der entsprechenden kantonalen Regelung daher nicht möglich, weil dadurch die bundesrechtlichen Mindestanforderungen unterschritten würden.

    Das Umweltdepartement eröffnet das Vernehmlassungsverfahren, das bis am 31. Januar 2027 dauert. Die Vernehmlassungsunterlagen sind unter www.sz.ch/vernehmlassungen verfügbar.

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