Urdorf wurde zur Vogelgrippe-Beobachtungszone erklärt

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Ende November 2021 wurde in Hüntwangen ein Fall von Vogelgrippe entdeckt. Da Urdorf zur Kontroll- und Beobachtungszone gehört, gelten spezielle Schutzmassnahmen

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Ein Schild mit der Aufschrift «Geflügelpest Sperrbezirk» steht an einer Strasse (Symbolbild). - dpa

Wie die Gemeinde Urdorf informiert, ist gemäss einer Mitteilung des Veterinäramtes der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (VETA), Ende November 2021 in Hüntwangen ein Fall von Vogelgrippe (Aviäre Influenza) entdeckt worden.

Mit grosser Wahrscheinlichkeit geht dieser Eintrag des Virus auf Wildvögel zurück, die sich aktuell im Vogelzug befinden. Dieser Verdacht wird gestützt durch Totfunde von Wildvögeln im süddeutschen Raum, nahe zur Schweizer Grenze.

Die Laboruntersuchung hat eine Infektion dieser Wildvögel mit dem Vogelgrippevirus bestätigt.

Um Einträge in weitere Geflügelhaltungen zu verhindern, hat der Bund entlang von Seen und Flüssen im Mittelland einen 1 km breiten Uferstreifen zum Kontrollgebiet und einen 3 km breiten Uferstreifen zum Beobachtungsgebiet erklärt, wozu auch die Gemeinde Urdorf zählt.

Die Geflügelhaltungen sowie die Bevölkerung werden bei der Seuchenvorsorge um Unterstützung gebeten:

Meldung der Funde von toten Wildvögeln

Tot aufgefundene Wildvögel sollten aus Sicherheitsgründen generell nicht angefasst werden. Tot aufgefundene Wasser- und Greifvögel sowie der Fund von mehreren toten Singvögeln am gleichen Ort sind der Polizei zu melden. Diese leitet die nötigen Massnahmen ein.

Es besteht Meldepflicht für Geflügelhaltungen

Noch nicht beim Veterinäramt angemeldete Geflügelhaltungen (auch Kleinst- oder Hobbyhaltungen) sollen sich direkt online über die allgemeine Tier-Registrierungs-Seite anmelden. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäss Tierseuchengesetzgebung eine Registrierungspflicht besteht.

Zutritt zu Geflügelhaltungen untersagen

Es wird dringend empfohlen, keine Drittpersonen in Geflügelhaltungen zu lassen. Hierfür kann ein Aushang am Hühnerhaus gute Dienste erweisen.

Tierwohlbeiträge werden nicht gekürzt

Die Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) sieht Beiträge für die freiwilligen Tierwohlprogramme «Besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme» (BTS-Programm) und «Regelmässiger Auslauf im Freien» (RAUS-Programm) vor.

Die Anforderungen des RAUS-Programms bilden die Basis für die Schweizerische Bio-Tierhaltung. Zudem bauen verschiedene privatrechtliche Labelprogramme auf dem BTS- und dem RAUS-Programm auf.

Die DZV sieht vor, dass die Tierwohlbeiträge nicht gekürzt werden, wenn eine Anforderung aufgrund eines behördlichen Erlasses nicht eingehalten werden kann.

Damit haben die Einschränkungen des Auslaufs, welche durch die vorliegende Verordnung sowie durch die Massnahmen der Kantone veranlasst werden, keine Kürzungen der Tierwohlbeiträge zur Folge.

Mehr Details findet man auf der Homepage der Gemeinde.

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