Wie die Gemeinde Sarnen mitteilt, können im Kanton Obwalden Fasnachtsanlässe unter Einhaltung der Covid-19-Verordnung durchgeführt werden.
Ausblick auf den Sarnersee in Sarnen.
Ausblick auf den Sarnersee in Sarnen. - Nau.ch / Stephanie van de Wiel
Ad

Die diesjährige Fasnacht im Kanton Obwalden kann mit Auflagen durchgeführt werden. Wegen der angespannten Pandemielage müssen Veranstalter allerdings ein Schutzkonzept einreichen. Das Gesundheitsamt hat ein entsprechendes Merkblatt für Fasnacht und Brauchtum erarbeitet.

Die Fasnacht mit ihren Maskenbällen, Umzügen, Verkleidungen und Guggenmusiken ist ein fester Bestandteil der Obwaldner Volkskultur. Nachdem die Fasnacht im Vorjahr pandemiebedingt abgesagt werden musste, kann sie in diesem Jahr unter Einhaltung der Covid-19-Verordnung des Bundes stattfinden.

Das hat eine Vertretung des Kantons Obwalden diese Woche in einem konstruktiven Austausch verschiedenen Fasnachtsorganisationen mitgeteilt.

Die Obwaldner Fasnacht 2022 findet vom Donnerstag, 24. Februar bis Dienstag, 1. März 2022 statt. In einem entsprechenden Merkblatt für Fasnacht und Brauchtum sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen aufgelistet.

Anlässe im Innern mit 2G oder 2G+

Fasnachtsanlässe im Innern wie Maskenbälle oder Schnitzelbank-Präsentationen können ausschliesslich als Zertifikatsanlass (2G oder 2G+) durchgeführt werden.

Wird die Variante 2G (Zugang nur für Geimpfte und Genese) gewählt, gilt eine generelle Maskentragpflicht, ausser bei der Konsumation im Sitzen.

Wird die Variante 2G+ gewählt (Zugang nur für Geimpfte und Genesene inkl. Testzertifikat, falls die letzte Impdosis oder Infektion länger als 120 Tage her sind), entfallen die Masken- und Sitzkonsumationspflicht. Zuständig für die Kontrolle der Gäste sind die Restaurationsbetriebe.

Anlässe im Freien mit 3G

Anlässe mit Dorffestcharakter ohne Zugangsbeschränkungen sind aktuell bundesrechtlich verboten, weshalb keine Bewilligungen für temporäre Strassensperrungen erteilt werden.

Fasnachtsanlässe im Freien sind jedoch eingeschränkt möglich: Entweder als Anlass ohne Zertifikatspflicht mit einer Anzahl von maximal 300 Personen (inkl. Auftretende und Teilnehmende).

Oder als Anlass mit 3G-Zertifikatspflicht (geimpft, genesen, getestet). In diesem Fall sind mehr als 300 Personen zugelassen. Das Areal muss in beiden Fällen abgegrenzt und dessen nummerische Auslastung mittels Zugangskontrolle sichergestellt werden.

Zugangsbeschränkung für Umzüge

Fasnachtsumzüge im Freien sind laut den aktuellen Covid-Regelungen des Bundes nur als 3G-Zertifikatsanlass möglich. Der Zugang zum Umzug müsste für alle Zuschauer und Teilnehmende abgegrenzt und kontrolliert werden können.

Eine Durchführung dürfte sich anhand dessen als schwierig gestalten. Anlässe mit mehr als 1000 Personen bedürfen überdies einer amtlichen Bewilligung. Für jede Veranstaltung hat der Organisator ein schriftliches Schutzkonzept zu erstellen und umzusetzen.

Da der Bundesrat anlässlich seiner Sitzung vom 2. Februar 2022 über mögliche Lockerungen oder Verschärfungen der Massnahmen diskutieren wird, können sich die oben genannten Planungsvorgaben jedoch noch verändern.

«Wir bedauern die Einschränkungen für die «Fünfte Jahreszeit». Wir sind jedoch überzeugt, dass die beschriebenen Massnahmen nötig und richtig sind, um dem aktuellen Pandemieverlauf entgegenzuwirken und trotzdem eine schöne Fasnacht durchführen zu können», erklärt Gesundheitsdirektorin Maya Büchi-Kaiser.

Ad
Ad

Mehr zum Thema:

BundesratFasnachtSarnen