Wie die Gemeinde Neuenkirch informiert, sollen die Eigentümer bis 3. Juni 2022 leer stehende Wohnungen der Gemeindeverwaltung Neuenkirch melden.
Das Dorfzentrum der Gemeinde Neuenkirch.
Das Dorfzentrum der Gemeinde Neuenkirch. - Nau.ch / Stephanie van de Wiel
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Alle Gemeinden der Schweiz erheben jährlich mit Stichtag 1. Juni die im Gemeindegebiet liegenden leer stehenden Wohnungen. Die Ergebnisse dieser Erhebung dienen den Entscheidungsträgern in Politik und Wirtschaft als wichtige Information über den Bestand an leeren Wohnungen auf dem Immobilienmarkt.

Die Zählung leer stehender Wohnungen stützt sich auf das Bundesstatistikgesetz und die Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes. Die Mitarbeit ist für die Eigentümer und Liegenschaftsverwalter obligatorisch.

Um die leer stehenden Wohnungen möglichst lückenlos erfassen zu können, ersucht die Gemeinde, die Anwohner als Eigentümer beziehungsweise Liegenschaftsverwalter einer leer stehenden Wohnung uns folgende Angaben zu machen: Zimmerzahl, Wohnung oder Einfamilienhaus, zum Verkauf oder zur Vermietung, und ist es eine Neuwohnung, das heisst fertig erstellt seit dem 1. Juni 2020.

Die Bevölkerung wird gebeten, die vorstehenden Angaben bis spätestens am 3. Juni 2022 per Mail, telefonisch oder am Schalter der Gemeindeverwaltung Neuenkirch mitzuteilen.

Leerwohnungen, die gezählt werden

Als Leerwohnungen beziehungsweise leer stehende Wohnungen im Sinne dieser Zählung gelten alle möblierten oder unmöblierten Wohnungen und Einfamilienhäuser, die am Stichtag 1. Juni 2022 unbesetzt, aber bewohnbar sind und aktiv auf dem Markt zur Dauermiete von mindestens drei Monaten oder zum Kauf angeboten werden.

Als unbesetzte Wohnungen und Einfamilienhäuser gelten diejenige, die am Stichtag 1. Juni 2022 bereits auf einen späteren Bezugstermin vermietet oder verkauft sind (Miet- oder Kaufvertrag liegt schon vor) oder weder zum Verkauf noch zur Vermietung ausgeschrieben sind (aufgrund zukünftigen Eigenbedarfs, offener Fragen bei Nachlässen und so weiter).

Auch als unbesetzte Wohnungen gelten: Nicht für Wohnzwecke angeboten werden (Büros, Arztpraxen und so weiter), sich in Abbruch- oder Umbauprojekten befinden, nicht fertig ausgebaut (Neubauwohnungen) und somit noch nicht bezugsbereit sind und nur einem beschränkten Personenkreis vorbehalten sind (Dienstwohnungen, Pfarrhäuser und so weiter).

Weiter als unbesetzte Wohnungen gelten diejenige, die aus bau-, sanitätspolizeilichen oder richterlichen Gründen gesperrt sind, mit Gewerbe- oder Geschäftslokalen eine räumliche Einheit bilden und in der Regel für weniger als drei Monate vermietet werden (Ferienwohnungen/-häuser, möblierte Wohnungen und so weiter).

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