Wie die Gemeinde Neuenkirch schreibt, kann in landwirtschaftlichen Kulturen abgesetzter und nicht entfernter Hundekot gesundheitsgefährdend sein.
Die Schule Neuenkirch.
Die Schule Neuenkirch. - Nau.ch / Stephanie van de Wiel
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Hundekot muss pflichtig aufgelesen werden. Alle Hundehalter haben immer und überall die Pflicht, den Hundekot aufzuheben und korrekt zu entsorgen. Während der Vegetation sollten Hundehalter es nicht zulassen, dass sich ihr Hund in landwirtschaftlichen Kulturen versäubert. Es gibt entgegen von gelegentlichen Aussagen einzelner Hundehalter keine Ausnahmen.

Verunreinigungen wie Ausscheidungen auf landwirtschaftlichen Flächen, die der Lebensmittelproduktion dienen, können für Mensch und Tier gesundheitsgefährdend sein, da sie potenziell Erreger enthalten.

Diese Erreger werden bei der Weiterverarbeitung zu Lebensmitteln nicht in jedem Fall vollständig eliminiert und können so vor allem für Kinder, ältere Menschen oder vulnerable Personen zu gesundheitlichen Problemen führen.

Beispiele dafür sind Salmonellen, Fuchsbandwurm, Hundespulwurm sowie Giardien, eine Gattung kleiner Dünndarm-Parasiten. In der Regel sind die Erreger von Auge nicht sichtbar und es kann deshalb nicht mit Sicherheit bestimmt werden, welcher Hund Erreger ausscheidet und welcher nicht. Diese Erreger können etwa zu Leberinfektionen, Haut- und Augenproblemen, massivem Durchfall und weiteren schweren Erkrankungen führen.

Hunde nicht aus dem Sichtfeld entfernen

Zudem fressen Weidetiere wie Rinder, Schafe, Ziegen, et cetera nicht gerne verunreinigtes Gras, auch in getrockneter Form nicht. Freilaufende Hunde müssen in jeder Situation zuverlässig abgerufen werden können. Hunde müssen durch ihre Halter ständig beaufsichtigt werden.

Das bedeutet, dass sich der Hund nicht aus ihrem Sichtfeld (Aufsicht bedeutet «auf Sicht») entfernen darf. Bei Begegnungen mit fremden Personen oder Tieren muss der Hund rechtzeitig abgerufen werden. Lässt sich der Hund nicht zuverlässig abrufen, ist er an der Leine zu führen.

Das Mitführen und Laufenlassen von Hunden auf angebauten landwirtschaftlichen Kulturen, namentlich auf Anbauflächen für Getreide und Gemüse sowie auf Wiesen in fortgeschrittenem Wachstumsstadium, ist zu unterlassen. Dieser Beitrag wurde aufgrund mehrerer Rückmeldungen aus der Bevölkerung zusammen mit dem kantonalen Veterinäramt erstellt.

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