Wie die Gemeinde Untereggen schreibt, müssen die Anpflanzungen vom Gesetz definierte notwendige Grenzabstände gegenüber privaten Nachbargrundstücken halten.
Sträuche und Bäume zurückschneiden.
Sträuche und Bäume zurückschneiden. - depositphotos
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Das Gesetz definiert die notwendigen Grenzabstände von Bäumen, Sträuchern und weiteren Anpflanzungen gegenüber privaten Nachbargrundstücken. So müssen zum Beispiel Lebhäge wenigstens 45 Zentimeter von der Grenzlinie angepflanzt und alljährlich gestutzt werden. Sie dürfen nicht mehr als die Höhe von 1,2 Metern erreichen.

Je näher ein Baum an die Grundstücksgrenze gepflanzt wird, desto niedriger muss seine Baumkrone gehalten werden. Zierbäume und Sträucher in Gärten sowie Zwergobstbäume sind, wenn sie näher als 1,5 Meter von der Grenzlinie gepflanzt werden, auf die Höhe von 2,4 Meter zu beschränken.

Hochstämmige Bäume, die nicht zu den Obstbäumen gehören, sowie Nussbäume sind in einer Entfernung von sechs Metern, hochstämmige Obstbäume in einer Entfernung von 4,5 Metern, Obstbaum-Halbhochstämme in einer Entfernung von drei Metern von der Grenze zu pflanzen.

Diese Vorschriften über die Grenzabstände bei Anpflanzungen sind rein privatrechtlicher Natur, da das Nachbarrecht im Zivilgesetzbuch (ZGB) beziehungsweise deren Vollzugsvorschriften im Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) geregelt sind. Die Gemeinde beziehungsweise die Bauverwaltung ist nicht für den Vollzug dieser privatrechtlichen Abstandsvorschriften zuständig. Allfällige Streitigkeiten sind mittels schriftlichen Gesuchs direkt beim Vermittler (Friedensrichter) zu deponieren.

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