Merkblatt für Veranstalter öffentlicher Filmvorführungen
Wer Filme öffentlich vorführen will, muss dazu die Erlaubnis des Inhabers der öffentlichen Vorführungsrechte für den entsprechenden Filmtitel einholen (Wie vorgehen? Antworten siehe Seite 2). Art. 10 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) bestimmt, dass nur der Urheber das Recht hat, das Filmwerk öffentlich vorzuführen. Lediglich Vorführungen im privaten Kreis sind nicht bewilligungspflichtig. Der private Kreis ist aber auf die Familie und den engen Freundeskreis beschränkt. Die Urheber geben das ihnen gesetzlich zustehende Recht der öffentlichen Vorführung von Filmen an Filmverleihunternehmen weiter. Filmverleiher müssen sich beim Bundesamt für Kultur registrieren lassen (Art. 23 Filmgesetz). Die meisten Filmverleiher sind Mitglied von filmdistribution schweiz (fds). filmdistribution schweiz veröffentlicht eine Filmliste (Release Schedule Details), aus der für viele Filme ersichtlich ist, wer für die Schweiz Inhaber der öffentlichen Vorführrechte ist. Diese Unternehmen müssen für jede öffentliche Filmvorführung um Erlaubnis angefragt werden. Sie können die Erlaubnis ohne Begründung verweigern. Gemietete oder gekaufte Tonbildträger (DVD, VOD, Bluray etc.) sind nur für den Privatgebrauch bestimmt und dürfen ohne Erlaubnis des Filmverleihers nicht öffentlich vorgeführt werden. Zusätzlich muss der Veranstalter bei der Schweizerischen Gesellschaft für die Rechte der Urheber musikalischer Werke (SUISA) die Filmvorführung anmelden und die Nutzung der Filmmusik separat abrechnen. Zu beachten ist, dass die Anmeldung der Filmvorführung bei der SUISA das ausdrückliche Einverständnis des Filmverleihers in keinem Fall ersetzen kann. Bei mehr als 50 öffentlichen Vorstellungen pro Jahr muss sich der Veranstalter beim Bundesamt für Kultur als Filmvorführer registrieren lassen (die Registrierung ist kostenlos). Ob für die öffentliche Filmvorführung ein Eintritt verlangt wird oder nicht, ist urheberrechtlich irrelevant und ändert an der Bewilligungspflicht nichts.