Die Gemeinde Fehraltorf hat für die Oster-Pferderennen auf den Sportanlagen Barmatt einen Werkplan erstellt, der bis zum 20. September 2022 öffentlich aufliegt.
Die Gemeindeverwaltung Fehraltorf im Zürcher Oberland.
Die Gemeindeverwaltung Fehraltorf im Zürcher Oberland. - Nau.ch / Simone Imhof
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Wie die Gemeinde Fehraltorf informiert, hat der Gemeinderat zur Sicherung der Oster-Pferderennen Fehraltorf einen Werkplan gemäss dem Planungs- und Baugesetz (PBG) ausarbeiten lassen. Die Pferderennbahn befindet sich auf dem Gelände der Sportanlagen Barmatt auf mehreren Grundstücken verteilt, die verschiedenen Grundeigentümern gehören.

Vor der Festsetzung durch den Gemeinderat Fehraltorf und der Genehmigung durch die Baudirektion des Kantons Zürich werden die betroffenen Grundeigentümer schriftlich über die Vorlage in Kenntnis gesetzt und die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Werkplan zu äussern. Gleichzeitig wird der Werkplan öffentlich während 60 Tagen aufgelegt. Innert dieser Frist kann sich jedermann beim Gemeinderat zum Planinhalt äussern.

Der Gemeinderatsbeschluss vom 13. Juli 2022, Beschluss Nummer 89, und die Planunterlagen vom 27. Juni 2022, bestehend aus dem Werkplan sowie dem Begleitbericht, liegen vom 22. Juli bis 20. September 2022 in der Gemeindeverwaltung, Kempttalstrasse 54 sowie dem Bauamt, Kempttalstrasse 56, 8320 Fehraltorf, während der ordentlichen Schalteröffnungszeiten, zur Einsichtnahme auf.

Zudem sind die Unterlagen zu Informationszwecken auch auf der Gemeindewebseite digital einsehbar. Massgebend sind einzig die in der Gemeindeverwaltung aufliegenden Unterlagen.

Einwendungen sind dem Gemeinderat einzureichen

Einwendungen gegen das Projekt im Sinne der Mitwirkung der Bevölkerung können innerhalb der Auflagefrist schriftlich beim Gemeinderat Fehraltorf, Kempttalstrasse 54, 8320 Fehraltorf erhoben werden. Sofern allfällige Einwendungen gegen das Projekt nicht berücksichtigt werden können, wird dazu gesamthaft bei der Planfestsetzung entschieden. Hernach stehen die Pläne und die Stellungnahme zur Einsicht offen (§ 7 PBG).

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