Wie die Gemeinde Winznau mitteilt, werden Grundeigentümer aufgefordert, alle Bäume, deren Äste in öffentliche Strassen und Wege hineinragen, zurückzuschneiden.
Der Dorfkern von Winznau mit dem Brunnen.
Der Dorfkern von Winznau mit dem Brunnen. - Nau.ch / Werner Rolli
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Gemäss Paragraf 18 der kantonalen Verordnung über den Strassenverkehr gilt der Grundsatz, das alle Handlungen und Vorrichtungen, welche das freie und sichere Befahren oder Begehen der öffentlichen Strassen gefährden, verboten sind.

Im Sinne von Paragraf 23 der kantonalen Verordnung über den Strassenverkehr sowie gemäss Paragraf zehn des Baureglements der Einwohnergemeinde Winznau, werden die Grundeigentümer aufgefordert, alle Bäume, Sträucher und Hecken, deren Äste über die Grenzen von öffentlichen Strassen und Wegen hinausragen, bis auf eine Höhe von 4,5 Meter aufzuschneiden.

Über den Trottoirs und Fusswegen hat die lichte Höhe 2,5 Meter zu betragen. Überhängende Äste dürfen Strassenbeleuchtungen, Verkehrssignale und Strassentafeln nicht verdecken.

Grundeigentümer sind bei Schäden und Unfälle voll haftbar

Im Bereich von Strassenkreuzungen, Strasseneinmündungen und Ausfahrten darf die Sichtzone in der Höhe zwischen 0,5 Meter und drei Meter nicht durch Bäume, Sträucher, Hecken und Zäune beeinträchtigt sein.

Für Schäden und Unfälle, die aus Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehen, sind die Grundeigentümer voll haftbar.

Werden Bäume und Sträucher nicht zurückgeschnitten, kann dies zu unnötigen Behinderungen der Abfallentsorgungsfahrzeuge, der Strassenreinigung und der Fahrzeuge führen, welche die öffentliche Kanalisation und Schächte reinigen.

Liegengelassene Abfallsäcke, nicht geleerte Grüncontainer oder Strassenverunreinigungen und das Auslassen von Schachtspülungen müssten so in Kauf genommen werden.

Bei fehlenden Rückbau kann die Werkkommission diesen veranlassen

Auch das Unfallrisiko bei Strassenkreuzungen, Strasseneinmündungen und Ausfahrten steigt dadurch beträchtlich.

Wo der Rückbau nach Ablauf der Aufforderung oder Publikation nicht vorgenommen wurde, kann die Werkkommission ohne weitere Anzeige an den Grundeigentümer die notwendigen Arbeiten auf dessen Kosten ausführen lassen.

Diese Handlung ist gestützt durch den Rechtsdienst des Bau- und Justizdepartements.

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