Hägendorf erinnert an die Pflicht zum Schneiden von Bäumen
Wie die Gemeinde Hägendorf mitteilt, weisst Liegenschaftseigentümer darauf hin ihre Bäume, Sträucher und vor allem Hecken zurückzuschneiden.

Die Gemeinde weisen darauf hin, dass es im Sinne von Paragraf 50 Absatz 3 Kantonale Bauverordnung (KBV), Paragraf 23 Verordnung über den Strassenverkehr und gemäss Paragraf 10 des Bau- und Zonenreglements es die Pflicht jedes Liegenschaftseigentümers oder -nutzers ist, seine Bäume, Sträucher und vor allem Hecken zurückzuschneiden.
Äste, welche über die Strasse oder über das Trottoir in das Lichtraumprofil hineinragen, sind auf eine Höhe von 4,20 Metern beziehungsweise 2,50 Metern bis auf die Eigentümergrenze zurückzuschneiden.
Die Grundeigentümer oder –nutzer sind gebeten, im Interesse der Verkehrssicherheit und Unfallverhütung diese Vorschriften zu beachten und sofern notwendig die Pflanzen aufzuschneiden.
Lichtsignale, Signalisationstafeln, Hydranten und Beleuchtungskandelaber müssen sichtbar sein
Pflanzen an Strasseneinlenkern, -kreuzungen sowie privaten Ein- oder Ausfahrten dürfen die Sicht nicht behindern. Hier sollten diese dauernd niedergehalten werden.
Im Weiteren erinnert die Gemeinde daran, dass sämtliche Lichtsignale, Signalisationstafeln, Hydranten und Beleuchtungskandelaber gut sichtbar und zugänglich sein müssen.
Für Schäden und Unfälle, die aus Nichtbeachtung der vorgenannten Punkte entstehen, sind die Grundeigentümer haftbar. Die Einwohnergemeinde Hägendorf lehnt jede Haftung ab.
Der Rückschnitt sollte zwischen September und März ausgeführt werden
Aufgrund der Brutzeit der Vögel wird empfohlen, das kräftige Zurückschneiden der Bäume, Sträucher und Hecken zwischen September und März auszuführen.
Bei Nichtbeachtung werden die Arbeiten durch das Gemeindewerk auf Kosten der Eigentümer beziehungsweise Nutzniesser (inklusive Verwaltungsaufwand) ausgeführt.









