Wie die Gemeinde Bünzen berichtet, haben Grundeigentümer Bäume, Sträucher und Hecken gemäss den Vorgaben zurückzuschneiden.
Die Gemeindekanzlei Bünzen.
Die Gemeindekanzlei Bünzen. - Nau.ch / Simone Imhof
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Die Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Strassen, Gehwegen und Plätzen werden aufgefordert, ihre in das Strassenraumprofil und in die Sichtzonen ragenden Bäume, Sträucher und Hecken zurückzuschneiden.

Es wird auf Paragraf 109 Absatz 2 BauG, § 42 BauV und Paragraf 6 Absatz 3 und 4 des Polizeireglementes verwiesen.

Demnach sind folgende Vorschriften zu beachten: Gehwege sind bis zu einer Höhe von 2,5 Meter und der Fahrbahnrand bis zu einer Höhe von 4,5 Meter freizuhalten.

In den Sichtzonen (zum Beispiel bei Strasseneinmündungen, Strassenkreuzungen, Grundstückzufahrten, Maisfelder und andere landwirtschaftliche Kulturen) muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 80 Zentimeter und 3 Meter jederzeit gewährleistet sein.

Eigentümer können für Schäden haftbar gemacht werden

Kandelaber, Verteilkabinen, Hydranten und so weiter sind jederzeit zugänglich zu halten. Verkehrssignale und dergleichen dürfen durch Pflanzen nicht verdeckt werden.

Eigentümer können für Schäden haftbar gemacht werden, die durch Bäume und Sträucher verursacht werden, welche in das Strassenraumprofil ragen oder die Sichtzonen beeinträchtigen.

Nach erfolgloser Aufforderung zum Rückschnitt erfolgt die Beseitigung der Pflanzen im Auftrag der Gemeinde auf Kosten des dafür verantwortlichen Grundeigentümers oder Mieters. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 77 VRPG.

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